Botschaft über das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie und über die entsprechende Strafrechtsrevision des Tatbestandes des Menschenhandels

Auszug


Botschaft über das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie und über die entsprechende Strafrechtsrevision des Tatbestandes des Menschenhandels

05.030 Botschaft

über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend

den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und

die Kinderpornografie, und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel

vom 11. März 2005

Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dieser Botschaft den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Genehmigung des Fakultativprotokolls vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes, betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, und über die entsprechende Änderung der Strafnorm über den Menschenhandel (Art. 196 StGB) mit Antrag auf Zustim-mung.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglicher Hochachtung.

11. März 2005 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Samuel Schmid

Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

Übersicht

Mit der vorliegenden Botschaft unterbreitet der Bundesrat den eidgenössischen Räten das Fakultativprotokoll vom 25. Mai 2000 zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Kinderrechtekonvention), betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, zur Genehmigung.

Das Fakultativprotokoll stellt eine Ergänzung und Weiterführung der Kinderrechtekonvention und namentlich von deren Artikeln 34 und 35 dar. Eigentliches Kern-stück des Protokolls ist dessen Artikel 3, welcher Minimalanforderungen an das nationale Strafrecht aufstellt. Daneben enthält das Protokoll insbesondere Bestimmungen zur Zuständigkeit, zur Opferhilfe, zum Auslieferungsrecht, zur internationalen Kooperation und zum politischen Handlungsbedarf im Bereich des Verkaufs von Kindern, der Kinderprostitution und der Kinderpornografie.

Insgesamt vermag die schweizerische Rechtsordnung den Anforderungen des Fakultativprotokolls zu genügen. Einzige Ausnahme bildet der Straftatbestand des Menschenhandels. Während gemäss Artikel 196 StGB nur der Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung des Opfers strafbar ist, verlangt das Fakultativprotokoll, dass auch der Kinderverkauf zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, der kommerzielle Organhandel sowie die Zwangsarbeit unter Strafe gestellt werden. Um den Verpflichtungen des Fakultativprotokolls betreffend den Tatbestand des Menschenhandels nachzukommen, schlägt der Bundesrat mit vorliegender Botschaft die Revision von Artikel 196 StGB (Menschenhandel) vor, der neu in Artikel 182 E-StGB geregelt werden soll. Die Forderung des Fakultativprotokolls, die Vermitt-lung einer Adoption gegen einen unstatthaften Vermögensvorteil ebenfalls unter Strafe zu stellen, hat die Schweiz mit dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Umsetzungsgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen erfüllt.

Das vorliegende Fakultativprotokoll wurde bisher von 85 Staaten ratifiziert (Stand Oktober 2004). Die Schweiz, welche massgeblich an der Ausarbeitung des Protokolls beteiligt war, hat das Protokoll am 7. September 2000 unterzeichnet. Die baldige Ratifikation des Fakultativprotokolls ist ein vordringliches Anliegen der schweizerischen Menschenrechtspolitik.

2808

Inhaltsverzeichnis

Übersicht 2808

1 Hintergründe der Vorlage und Vorverfahren 2811

1.1 Einleitung 2811

1.2 Nationale und internationale Bestrebungen zum verbesserten Schutz von Kindern vor Verkauf, Prostitution und Pornografie 2812

1.2.1 Internationale Bestrebungen 2812

1.2.1.1 Das internationale normative Umfeld 2812

1.2.1.2 Entwicklungen auf politischer Ebene 2813

1.2.2 Nationale Bestrebungen 2814

1.3 Entstehungsgeschichte des Fakultativprotokolls 2815

1.4 Die schweizerische Position 2815

1.5 Das Vernehmlassungsverfahren 2816

2 Inhalt und Anwendungsbereich des Fakultativprotokolls 2819

2.1 Einleitung 2819

2.2 Präambel 2819

2.3 Definitionen (Art. 1 und 2) 2820

2.3.1 Verkauf von Kindern 2820

2.3.2 Kinderprostitution 2821

2.3.3 Kinderpornografie 2822

2.3.4 Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen 2822

2.4 Minimalanforderungen an die nationale Strafgesetzgebung (Art. 3) 2823

2.4.1 Strafbarkeit des Verkaufs von Kindern und der Vermittlung einer illegalen Adoption 2823

2.4.2 Strafbarkeit der Kinderprostitution und der Kinderpornografie 2824

2.5 Zuständigkeitsregeln (Art. 4) 2824

2.6 Auslieferung (Art. 5) 2825

2.7 Rechtshilfe und internationale Zusammenarbeit (Art. 6 und 10) 2826

2.8 Beschlagnahme und Einziehung (Art. 7) 2827

2.9 Opferhilfe (Art. 8, Art. 9 Ziff. 3 und 4) 2827

2.10 Weitere Verpflichtungen der Vertragsstaaten (Art. 9 Abs. 1, 2 und 5) 2828

2.11 Das internationale Kontrollverfahren (Art. 12) 2828

2.12 Schlussbestimmungen (Art. 13-17) 2829

3 Das Fakultativprotokoll und die schweizerische Rechtsordnung 2830

3.1 Art der völkerrechtlichen Verpflichtungen: direkt oder nicht direkt anwendbare...

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