Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kapverden über den Luftlinienverkehr (mit Anhang)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 6, 14. Februar 2006 › Einzig › Abkommen
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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kapverden über den Luftlinienverkehr (mit Anhang)
Übersetzung1
Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kapverden über den Luftlinienverkehr Abgeschlossen am 14. Dezember 1998 Porvisorisch angewendet ab 14. Dezember 1998 Da die Schweiz und die Republik Kapverden Vertragsparteien des am 7. Dezember 19442 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt sind, um die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Luftverkehrs zu entwickeln, und um für den Luftlinienverkehr die notwendige Grundlage zu schaffen, haben der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kapverden folgendes vereinbart: Art. 1 Begriffe 1. Für die Anwendung dieses Abkommens und seines Anhanges bedeuten: a. der Ausdruck «Übereinkommen von Chikago» das am 7. Dezember 1944 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, einschliesslich jedes nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommenen Anhangs und aller nach Artikel 90 und 94 angenommener Änderungen der Anhänge oder des Übereinkommens, soweit diese Anhänge und Änderungen für beide Vertragsparteien anwendbar sind; b. der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall der Republik Kapverden die Allgemeine Direktion der Zivilluftfahrt oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben auszuüben; c. der Ausdruck «bezeichnetes ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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