Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz.

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Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz.

Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz 1

(Vom 24. Mai 2000)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von Art. 36 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG),2 gestützt auf § 40 Bst. h der Kantonsverfassung,3 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

1. Geltungsbereich 1 Diese Verordnung stellt den Vollzug des Bundesrechts über den Schutz der Umwelt sicher.

2 Sie regelt insbesondere die Aufgabenteilung und Finanzierung der Massnahmen zum Schutze der Umwelt durch Kanton, Bezirke und Gemeinden.

3 Abweichende Vorschriften zu anderen Bundesgesetzen, die dem Schutze des Menschen und seiner natürlichen Umwelt dienen, sowie Regelungen anderer kantonaler Erlasse in verwandten Bereichen bleiben vorbehalten.

§ 2

2. Sprachliche Gleichbehandlung Die in dieser Verordnung und den Ausführungserlassen verwendeten...

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