Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer.

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Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer.

Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer 1

(Vom 19. April 2000)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, in Ausführung von Art. 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG),2 gestützt auf § 40 Bst. e und h der Kantonsverfassung,3 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, beschliesst:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

1. Geltungsbereich 1 Diese Verordnung stellt den Vollzug des Bundesrechts über den Schutz der Gewässer sicher.

2 Sie regelt insbesondere die Aufgabenteilung und Finanzierung der Massnahmen zum Schutze der Gewässer durch Kanton, Bezirke und Gemeinden.

§ 2

2. Sprachliche Gleichbehandlung Die in dieser Verordnung und den Ausführungserlassen verwendeten Begriffe wie Grundeigentümer, Inhaber, Verursacher usw. gelten für Personen beider Geschlechter.

§ 3 4

3. Zuständigkeiten a)

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Schutz der Gewässer aus. Er regelt Zuständigkeit und Verfahren des Vollzugs, soweit diese Verordnung keine Bestimmungen enthält.

2 Er kann mit dem Bund, anderen Kantonen sowie öffentlichen und privaten Institutionen Vereinbarungen abschliessen, die dem Vollzug des Bundesrechtes und der Durchführung anderer Massnahmen zum Schutze der Gewässer dienen.

Sind Bezirke und Gemeinden davon betroffen, hört er diese zuvor an.

3 Er kann Normen und Richtlinien von Fachinstanzen als verbindlich erklären.

§ 4

b) Departement 1 Das vom Regierungsr...

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