Kantonale Jagd- und Wildschutzverordnung.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Auszug


Kantonale Jagd- und Wildschutzverordnung.

Kantonale Jagd- und Wildschutzverordnung 1

(Vom 20. Dezember 1989)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf § 40 Buchstabe e der Kantonsverfassung2 und in Vollziehung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG),3 der Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSV)4 sowie des kantonalen Gesetzes vom 23. März 1972 über die Jagd (JG),5 nach Einsicht in eine Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission, beschliesst:

I. Organisation

§ 1 6

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig für:

a) die Wahl der Jagdkommission, der Jagdprüfungskommission, der Wildscha denkommission, des Jagdverwalters und der Wildhüter;

b) den Erlass des Jagdprüfungs- und Wildschadenreglementes (§§ 44 und 45 Abs. 2 JV);

c) die Anerkennung ausserkantonaler Jägerprüfungen (Art. 3 Abs. 2 JSG);

d) die Bewilligung zum Einsatz jagdbarer Tiere (Art. 6 Abs. 1 JSG; § 40 Abs. 1 JV);

e) den Erlass von Vernehmlassungen zu Bewilligungsgesuchen für Bauten und Anlagen, die den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel beeinträchtigen können (Art. 7 Abs. 6 JSG);

f) die Regelung der Höchstzahl der Jäger (§ 9 Abs. 3 und 4 JV);

g) die Festlegung der Gebühren für Irrtumsabschüsse (§ 51 Abs. 3 JV);

h) die Bestimmung der Jagdzeiten, zusätzlicher Schontage, der Abschusspla nung und Bestandesregulierung beim Schalenwild sowie des Hegeabschusses geschützter Tierarten (Art. 3 Abs. 1 JSG; Art. 4 Abs. 1 JSV);

i) den Erlass von Schutzbestimmungen für kantonal gefährdete Tierarten

(Art. 5 Abs. 4 JSG);

k) die Einschränkung der Jagdgebiete für besti...

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