Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 5. Mai 1997 in Bern

Auszug


Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 5. Mai 1997 in Bern

Übersetzung1

Protokoll

zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 5. Mai 1997 in Bern

Abgeschlossen am 22. Oktober 2010

Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 20112

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 16. Dezember 2011

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Kanada,

vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Kanada zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, unterzeichnet am 5. Mai 19973 in Bern («das Abkommen»), abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. I

Absatz 2 von Artikel 3 (Allgemeine Begriffsbestimmungen) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt:

«2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die dieses Abkommen gilt, wobei die in der Steuergesetzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.»

Art. II

Absatz 1 von Artikel 4 (Ansässige Person) des Abkommens wird geändert, indem am Schluss dieses Absatzes folgender Satz eingefügt wird:

«Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit dort gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.»

Der geänderte Absatz lautet somit wie folgt:...

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