Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Prot.)

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (mit Prot.)

Originaltext

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Norwegen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt

Abgeschlossen am 16. Juni 2005 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. September 2005

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Norwegen, nachstehend «Vertragsparteien» genannt,

in der Absicht, die Zusammenarbeit zwischen den beiden Vertragsparteien auszubauen und zu fördern,

im Rahmen der internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der illegalen Zuwanderung,

in Übereinstimmung mit internationalen Verträgen und Abkommen,

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit, haben Folgendes vereinbart:

I. Rückübernahme von Staatsangehörigen der Vertragsparteien

Art. 1

(1) Jede Vertragspartei übernimmt auf Antrag der anderen Vertragspartei ohne Formalitäten jede Person, die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die geltenden Voraussetzungen für die Einreise oder den Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllt, wenn nachgewiesen oder einsichtig glaubhaft gemacht wird, dass sie die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei besitzt.

(2) Absatz 1 ist anwendbar, wenn die Nationalität nachgewiesen oder einsichtig glaubhaft gemacht wird aufgrund der Dokumente, die in Artikel 2 des von den zuständigen Ministerien beider Vertragsparteien abgeschlossenen Durchführungsprotokolls aufgelistet sind.

(3) Die ersuchende Vertragspartei nimmt diese Person unter denselben Voraussetzungen wieder zurück, wenn eine Nachprüfung ergibt, dass sie zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei die Staatsangehörigkeit der ersuchten Vertragspartei nicht besass.

SR 0.142.115.989

Pro...

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