Extract
Entscheid des Rates Nr. 2 vom 19. April 2007 zur Änderung der Anlage 3 von Anhang K (freier Personenverkehr) des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)
Entscheid des Rates Nr. 2 vom 19. April 2007 zur Änderung der Anlage 3 von Anhang K des Übereinkommens (freier Personenverkehr) Angenommen am 19. April 2007 Für die Schweiz in Kraft getreten am 19. April 2007 Übersetzung1 Der Rat, unter Hinweis auf die Bemühungen der Mitgliedstaaten das Übereinkommen regelmässig zu aktualisieren, um den Entwicklungen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und dem Bilateralen Abkommen vom 21. Juni 19992, zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, Rechnung zu tragen, gestützt auf Artikel 53 Absatz 3 des Übereinkommens3, der den Rat befugt die Anlagen von Anhang K des Übereinkommens abzuändern, unter Hinweis auf die Empfehlungen des Ausschusses für Personenverkehr, in ihrem Bericht an den Rat, die Anlage 3 von Anhang K (freier Personenverkehr) des Übereinkommens zu ändern, entscheidet: 1. Anlage 3 von Anhang K (freier Personenverkehr) des Übereinkommens wird wie folgt abgeändert: a) Dem Punkt 2 (Richtlinie 92/51/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt: 20392013 32000 L 0005: Richtlinie 2000/5/EG der Kommission vom 25. Februar 2000 zur Änderung der Anhänge C und D der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. L 54 vom 26.2.2000, S. 42).203a b) Folgender Punkt wird nach Punkt 2 (Richtlinie 92/51/EWG des Rates) eingefügt: 20392a. 399 L 0042: Richtlinie 1999/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juni 1999 über ein Verf...See the full content of this document
