Reglement vom 23. Juni 2004 über den Zivilschutz (ZSR)Inkrafttreten: 01.01.2004

Auszug


Reglement vom 23. Juni 2004 über den Zivilschutz (ZSR)Inkrafttreten: 01.01.2004

ASF 2004_081 Reglement

vom 23. Juni 2004

Inkrafttreten: 01.01.2004

über den Zivilschutz (ZSR)

Der Staatsrat des Kantons Freiburg

gestützt auf das Gesetz vom 23. März 2004 über den Zivilschutz (ZSG); gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 5. Dezember 2003 über den Zivilschutz (ZSV); gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 5. Dezember 2003 über Einsätze des Zivilschutzes zu Gunsten der Gemeinschaft (VEZG); gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 9. Dezember 2003 über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV); gestützt auf die Verordnung des Bundesrates vom 5. Dezember 2003 über die Warnung, Alarmierung und Verbreitung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung (AV); auf Antrag der Sicherheits- und Justizdirektion,

beschliesst:

1. KAPITEL Allgemeines Art. 1 Gegenstand 1 Dieses Reglement führt das Gesetz über den Zivilschutz aus. 2 Es bezeichnet insbesondere die zuständigen kantonalen Behörden und legt deren Zuständigkeiten fest. 3 Die Bestimmungen des Beschlusses vom 31. Oktober 1988 über die Organisation für den Katastrophenfall (ORKAF) bleiben vorbehalten.

Art. 2

Sicherheits- und Justizdirektion (Art. 4 ZSG)

Die Sicherheits- und Justizdirektion (die Direktion) ist die zuständige kantonale Behörde im Bereich des Zivilschutzes. Für die Erfüllung ihrer Aufgaben und für die Wahrnehmung ihrer Kompetenzen gemäss den Bestimmungen dieses Reglements verfügt sie über das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (das Amt). 2 Sie ernennt die Kommandanten der Einsatzkompanien, die stellvertretenden Kommandanten sowie die Stabsoffiziere dieser Kompanien. 3 Sie erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen zuhanden der Gemeinden und ...

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