Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) (Entwurf)

Auszug


Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) (Entwurf)

Schweizerische Jugendstrafprozessordnung Entwurf

(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20052,

beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand und Grundsätze

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesstrafrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20033 (JStG) verübt worden sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen.

Art. 2 Zuständigkeit

Für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten sowie den Vollzug der verhängten Sanktionen sind ausschliesslich die Kantone zuständig.

Art. 3 Anwendbarkeit der Schweizerischen Strafprozessordnung

1 Enthält dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom ...4 (StPO) anwendbar.

2 Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über:

a. die Übertretungsstrafbehörde und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und Art. 361-364);

b. die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-29);

c. den Gerichtsstand (Art. 29 und 30) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 31) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 32);

1 SR 101

2 BBl 2006 1085

3...

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