Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) (Entwurf)
Bundesblatt Nr. 5, 7. Februar 2006 › Seccion Unica
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Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO) (Entwurf)
Schweizerische Jugendstrafprozessordnung Entwurf
(Jugendstrafprozessordnung, JStPO) vom ... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20052, beschliesst: 1. Kapitel: Gegenstand und Grundsätze Art. 1 Gegenstand Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten nach Bundesstrafrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20033 (JStG) verübt worden sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen. Art. 2 Zuständigkeit Für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten sowie den Vollzug der verhängten Sanktionen sind ausschliesslich die Kantone zuständig. Art. 3 Anwendbarkeit der Schweizerischen Strafprozessordnung 1 Enthält dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom ...4 (StPO) anwendbar. 2 Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: a. die Übertretungsstrafbehörde und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und Art. 361-364); b. die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23-29); c. den Gerichtsstand (Art. 29 und 30) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 31) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 32); 1 SR 101 2 BBl 2006 1085 3...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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