Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 16, 27. April 2010Einzig › Schweizerische

Angeknüpft als:

Auszug


Schweizerische Jugendstrafprozessordnung (Jugendstrafprozessordnung, JStPO)

Schweizerische Jugendstrafprozessordnung

(Jugendstrafprozessordnung, JStPO)

vom 20. März 2009

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 123 Absatz 1 der Bundesverfassung1,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 20052

und in den Zusatzbericht des Bundesrates vom 22. August 20073,

beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand und Grundsätze

Art. 1 Gegenstand

Dieses Gesetz regelt die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten nach Bundesrecht, die von Jugendlichen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 des Jugendstrafgesetzes vom 20. Juni 20034 (JStG) verübt worden sind, sowie den Vollzug der gegen sie verhängten Sanktionen.

Art. 2 Zuständigkeit

Für die Verfolgung und Beurteilung der Straftaten sowie den Vollzug der verhängten Sanktionen sind ausschliesslich die Kantone zuständig.

Art. 3 Anwendbarkeit der Strafprozessordnung

1 Enthält dieses Gesetz keine besondere Regelung, so sind die Bestimmungen der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 20075 (StPO) anwendbar.

2 Nicht anwendbar sind die Bestimmungen der StPO über: a. die Übertretungsstrafbehörden und das Übertretungsstrafverfahren (Art. 17 und 357);

b. die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 23201328);

c. den Gerichtsstand (Art. 31 und 32) und die besonderen Gerichtsstände im Falle mehrerer Beteiligter (Art. 33) und bei mehreren an verschiedenen Orten verübten Straftaten (Art. 34);

d. das abgekürzte Verfahren (Art. 3582013362);

SR 312.1

Jugendstrafprozessordnung AS 2010

2 Während der Untersuchung hat sie die Befugnisse und Aufgaben, die nach der StPO6 in diesem Verfahrensstadium der Staatsanwaltschaft zukommen.

Art. 31 Zus...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes


ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2013, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen