Jugendgesetz (JuG) vom 12. Mai 2006Inkrafttreten: 01.01.2007

Auszug


Jugendgesetz (JuG) vom 12. Mai 2006Inkrafttreten: 01.01.2007

ASF 2006_039 Jugendgesetz (JuG)

vom 12. Mai 2006

Inkrafttreten : ..............................

Der Grosse Rat des Kantons Freiburg

gestützt auf die Artikel 34 und 61 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004; gestützt auf das Einführungsgesetz vom 22. November 1911 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch für den Kanton Freiburg; gestützt auf das Gesetz vom 27. November 1973 über die Jugendstrafrechtspflege; nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 25. Oktober 2005; auf Antrag dieser Behörde,

beschliesst:

1. KAPITEL Allgemeine Grundsätze Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz im Kanton Freiburg. Art. 2 Zweck des Gesetzes Das Gesetz bezweckt: a) günstige Voraussetzungen für eine harmonische Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu fördern; b) die soziale und politische Integration Jugendlicher übe...

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