Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 51, 20. Dezember 2011 › Einzig
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Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
Originaltext
Protokoll zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen Abgeschlossen in Bern am 21. Mai 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 17. Juni 20111In Kraft getreten durch Notenaustausch am 30. Dezember 2011 Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung von Japan, vom Wunsche geleitet, ein Protokoll zur Änderung des am 19. Januar 19712 in Tokio unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweiz und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen abzuschliessen (im Folgenden als «das Abkommen» bezeichnet), haben Folgendes vereinbart: Art. 1 1. Buchstabe a von Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «(a) bedeutet der Ausdruck «Japan», im geografischen Sinn verwendet, das ganze Gebiet Japans einschliesslich seiner Hoheitsgewässer, in der das japanische Steuerrecht gilt, und die ausserhalb seiner Hoheitsgewässer liegenden Gebiete einschliesslich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes, über welche Japan in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht Hoheitsrechte hat und in der das japanische Steuerrecht gilt;» 2. Buchstabe h von Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: «(h) bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung mit einem Seeschiff oder Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen eines Vertragsstaates betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;» 3. Die folgenden neuen Buchstaben werden nach Buchstabe h von Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens eingefügt: 1 AS 2011 6379 2 SR 0.672.946.31 Änderung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung AS 2011 auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen. Prot. mit Japan 7. Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem Vertragsstaat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt. 8. Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden. 9. Eine in einem Vertragsstaat ansässige Person wird nicht so behandelt, als sei sie die Nutzungsberechtigte der aus dem anderen Vertragsstaat stammenden Zinsen für eine Forderung, wenn die Begründung dieser Forderung darauf zurückzuführen ist, dass eine Person: (a) die in Bezug auf von einer in diesem anderen Vertragsstaat ansässigen Person gezahlten Zinsen keinen Anspruch auf Abkommensvergünstigungen hat, die gleichwertig oder vorteilhafter sind als die Abkommensvorteile, die aufgrund dieses Abkommens einer im erstgenannten Vertragsstaat ansässigen...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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