Jahresbericht 2007 der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle. Anhang zum Jahresbericht 2007 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte

Auszug


Jahresbericht 2007 der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle. Anhang zum Jahresbericht 2007 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte

Jahresbericht 2007

der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle

Anhang zum Jahresbericht 2007 der Geschäftsprüfungskommissionen und der Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte

vom 25. Januar 2008

Die Aktivitäten der PVK im Jahr 2007 auf einen Blick

«Wir haben Beschlüsse gefasst, aber wir setzen sie nicht um», ermahnt Anführer Ralph seine Kameraden in William Goldings berühmter Robinsonade «Herr der Fliegen». Auch wenn es im parlamentarischen Prozess zum Glück nicht um das nackte Überleben auf einer einsamen Pazifikinsel geht, so stellt sich im Rahmen der parlamentarischen Kontrollfunktion doch immer wieder die Frage: Wie werden die Beschlüsse des Parlaments durch die Exekutive umgesetzt? Handelt diese rechtmässig, transparent und effizient, und erzielen die getroffenen Massnahmen die angestrebten Wirkungen? Mit diesen Fragen beschäftigt sich die Parlamentarische Verwaltungskontrolle (PVK), das Kompetenzzentrum der Bundesversammlung für Politikevaluation.

Im vorliegenden Jahresbericht blickt die PVK auf ein vielseitiges Geschäftsjahr zurück, in welchem fünf grössere Evaluationen und Expertisen zuhanden der Geschäftsprüfungskommissionen der eidgenössischen Räte (GPKs) erfolgreich abgeschlossen werden konnten.

Die Evaluation des Immobilienmanagements des Bundes im zivilen Bereich zeigte

u. a. auf, dass das Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) die Auflagen der Umstrukturierung und der Wirtschaftlichkeit erfüllte. Gleichzeitig ging das BBL daran, die Arbeit im Bereich des Immobilienmanagements professioneller zu gestalten. Optimierungspotential besteht jedoch weiterhin bei der Kommunikation mit den Benutzerorganisationen, der Standardisierung der Verfahren, der Aktivierung der Verbesserungs- und Lernprozesse, der Entwicklung von Instrumenten zur Förderung der Wirtschaftlichkeit, der Einführung des Mietermodells, der Umsetzung der Leistungsverrechnung sowie dem Vergleich mit anderen im Immobilienmanagement tätigen Organisationen.

In der Evaluation zum Umgang des Bundes mit Naturgefahren gelangte die PVK zum Ergebnis, dass bei der Konzeption der Rechtsgrundlagen in diesem Politikbereich Lücken und Inkohärenzen bestehen. Die Überprüfung der Subventionspraxis aufgrund von Projektdossiers und der Datenbankeinträge zu den subventionierten Massnahmen hat keine Hinweise für eine Verletzung der Rechtmässigkeit ergeben. Hinsichtlich der Transparenz des Projektverlaufs haben sich indessen Mängel gezeigt. Die bestehenden Kontrollsysteme ermöglichen es nicht, den Projektverlauf für eine externe Kontrolle einfach nachvollziehbar zu machen. Im Weiteren ortete die PVK Schwächen bei der Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion bei einzelnen Bundesämtern. So bestehen nur vereinzelt Strategiepapiere, Konzepte oder Vorgaben für den Einsatz der Aufsichtsinstrumente.

Die PVK-Evaluation der Rüstungsbeschaffung im Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport zeigte, dass sich Armasuisse als hauptsächlicher Träger der Beschaffung zwar in verschiedenen Bereichen, namentlich in instrumen-teller Hinsicht, auf einem hohen Niveau bewegt. Es wurde aber auch deutlich, dass in der Beschaffungspraxis noch erhebliche Optimierungspotenziale bestehen. Aus übergeordneter Warte fällt vor allem der Mangel an strategischen Grundlagen für die Beschaffung auf. Damit fehlt eine wichtige Voraussetzung sowohl für die sach-

gerechte Umsetzung rechtlicher Vorgaben wie auch für die betriebswirtschaftlich effiziente Steuerung der Beschaffung. Aus beschaffungsrechtlicher Sicht ist festzuhalten, dass nur ein sehr geringer Teil des Beschaffungsvolumens rekursfähig ist. Weiter zeigt Armasuisse eine sehr starke Präferenz für das Einladungsverfahren, welches teilweise selbst dann zur Anwendung kommt, wenn das Recht eine wettbewerbsintensivere offene oder selektive Ausschreibung verlangen würde. Die Vergaben erfolgten zwar in den untersuchten Fällen nach an sich objektiven Kriterien, die Transp...

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