Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA zur Änderung der Anlagen I, II und III des Übereinkommens

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 8, 24. Februar 2009Einzig › Übereinkommen

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Auszug


Übereinkommen vom 20. Mai 1987 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren. Beschluss Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA zur Änderung der Anlagen I, II und III des Übereinkommens

Übereinkommen vom 20. Mai 1987

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren

Beschluss Nr. 1/2007 des Gemischten Ausschusses EG-EFTA zur Änderung der Anlagen I, II und III des Übereinkommens

Angenommen am 16. April 2007

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2007

Originaltext

(1) Die Republik Bulgarien und Rumänien sind der Europäischen Union beigetreten. (2) Die bulgarischen und rumänischen Sprachfassungen der in dem Übereinkommen verwendeten Hinweise sollten in der entsprechenden Reihenfolge in das Übereinkommen aufgenommen werden. (3) Die Anwendbarkeit dieses Beschlusses sollte mit dem Datum des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union übereinstimmen. (4) Es sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, in der die Vordrucke für die Sicherheitsleistung, die nach den Vorgaben gedruckt wurden, die vor dem Datum des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union galten, mit gewissen Anpassungen aufgebraucht werden können. (5) Das Übereinkommen sollte daher entsprechend geändert werden. beschliesst:

1 SR 0.631.242.04

Das Übereink. vom 20. Mai 1987 über ein gemeinsames Versandverfahren umfasste ursprünglich folgende Vertragsparteien: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Republik Österreich, Republik Finnland, Republik Island, Königreich Norwegen, Königreich Schweden und Schweizerische Eidgenossenschaft. Die Republik Österreich, die Republik Finnland und das Königreich Schweden sind am 1. Jan. 1995 den Europäischen Gemeinschaften beigetreten und sind seither nicht mehr selbständige Vertragsparteien des Übereinkommens. Die Republik Polen, die Slowakische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Ungarn sind dem Übereink. am 1. Juli 1996 beigetreten. Mit dem Beitritt zur Europäischen Union, sind diese vier Länder seit dem 1. Mai 2004 nicht mehr selbständige Vertragsparteien des Übereinkommens.

2008-1704 773

Der Gemischte Ausschuss, gestützt auf das Übereinkommen vom 20. Mai 19871 über ein gemeinsames Versandverfahren (Übereinkommen), insbesondere auf Artikel 15 A...

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