Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen
Originaltext
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen Abgeschlossen am 25. Juni 2009 Von der Bundesversammlung genehmigt am 18. Juni 20101 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2011 Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits und die Europäische Gemeinschaft andererseits, nachstehend jeweils «die Gemeinschaft» und «die Schweiz» bzw. gemeinsam «die Vertragsparteien» genannt, gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr vom 21. November 19902, nachstehend «das Abkommen aus dem Jahr 1990»; angesichts des Erfordernisses, den Geltungsbereich des Abkommens aus dem Jahr 1990 durch das Einfügen eines entsprechenden neuen Kapitels auf die zollrechtlichen Sicherheitsmassnahmen zu erweitern; in Anbetracht der Tatsache, dass der Inhalt des Abkommens aus dem Jahr 1990 aus Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit in das vorliegende Abkommen übernommen wird, welches das Abkommen aus dem Jahr 1990 ersetzt; in Anbetracht des zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft am 22. Juli 19723 geschlossenen Freihandelsabkommens; in Anbetracht der von den Ministern der EFTA-Länder und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften am 9. April 1984 in Luxemburg angenommenen gemeinsamen Erklärung sowie der Brüsseler Erklärung der Minister der EFTA-Länder und der Minister der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft vom 2. Februar 1988 über die Schaffung eines dynamischen europäischen Wirtschaftsraums zum Nutzen ihrer Länder; SR 0.631.242.05 1 AS 2010 981 2 AS 1991 1490 3 SR 0.632.401 Erleichterung der Kontrollen und Formalitäten im Güterverkehr und über AS 2011 zollrechtliche Sicherheitsmassnahmen. Abk. mit der EG (2) Jede der Vertragsparteien trägt dafür Sorge, dass diejenigen Personen, die an einem Güterverkehr im Sinne dieses Abkommens beteiligt sind, die Möglichkeit haben, die zuständigen Behörden schnell über allfällige beim Grenzübertritt aufgetretene Probleme zu unterrichten. (3) Die Zusammenarbeit im Sinne des Absatzes 1 betrifft insbesondere: a) die Gestaltung der Grenzübergangsstellen, damit diese den Erfordernissen des Verkehrs genügen; b) die Umgestaltung der Grenzstellen in nebeneinander liegende Abfertigungsstellen, soweit dies möglich ist; c) die Angleichung der Zuständigkeiten der Grenzübergangsstellen und der Abfertigungsstellen auf beiden Seiten der Grenze; d) die Suche nach geeigneten Lösungen für die gegebenenfalls mitgeteilten Schwierigkeiten. (4) Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Öffnungszeiten der einzelnen Dienststellen, die beiderseits der Grenze Kontrollen und Formalitäten durchführen, anzugleichen. Art. 16 Unterrichtung über neue Stichprobenkontrollen und Formalitäten, die nicht unter Kapitel III fallen Beabsichtigt eine Vertragspartei, in einem Ber...