Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstands

Auszug


Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstands

Originaltext

Protokoll

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen Besitzstands

Abgeschlossen am 28. Februar 2008 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Oktober 2008 In Kraft getreten am 7. April 2011

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, und die Europäische Union und die Europäische Gemeinschaft und das Fürstentum Liechtenstein nachstehend «Vertragsparteien» genannt,

gestützt auf das am 26. Oktober 20041 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Union, und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (nachstehend «Assoziierungsabkommen» genannt),

unter Bezugnahme auf Artikel 16 des Assoziierungsabkommens, der vorsieht, dass das Fürstentum Liechtenstein dem Assoziierungsabkommen im Wege eines Protokolls beitreten kann,

eingedenk der geografischen Lage des Fürstentums Liechtenstein,

eingedenk der engen Beziehungen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, die in einem Raum ohne Kontrollen an den Binnengrenzen zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum Ausdruck kommen,

eingedenk des Wunsches des Fürstentums Liechtenstein, mit allen Schengen-Staaten einen Raum ohne Grenzkontrollen aufzubauen und beizubehalten und daher am Schengen-Besitzstand assoziiert zu werden,

in der Erwägung, dass mit dem Übereinkommen vom 18. Mai 19992 zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen diese beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziiert wurden,

SR 0.362.311

1 SR 0.362.31

2 ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 36

Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Schengen-Assoziierungsabkommen. AS 2011 Prot. mit der EU, der EG und Liechtenstein

Anhang (Art. 2 Abs. 2)

In Artikel 2 Absatz 2 gen...

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