Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm «Jugend in Aktion» und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013)

Auszug


Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm «Jugend in Aktion» und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (2007-2013)

Originaltext

Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union zur Festlegung der Voraussetzungen und Bedingungen für die Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft am Programm «Jugend in Aktion» und am Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens (200720132013)

Abgeschlossen am 15. Februar 2010 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. März 20101 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. März 2011

Die Schweizerische Eidgenossenschaft, im Folgenden «die Schweiz» genannt, einerseits,

und die Europäische Union, im Folgenden «die Union» genannt, andererseits,

beide im Folgenden «die Vertragsparteien» genannt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die gemeinsame Erklärung, die den sieben am 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft geschlossenen Abkommen beigefügt ist, sieht künftige Verhandlungen über ein Abkommen für die Beteiligung der Schweiz an den Programmen im Bereich Bildung und Jugend vor;

(2) Das Programm «Jugend in Aktion» für den Zeitraum 200720132013 und das Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens wurden durch den Beschluss Nr. 1719/2006/EG2 bzw. den Beschluss Nr. 1720/2006/EG3 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 aufgelegt;

(3) Artikel 5 des Beschlusses Nr. 1719/2006/EG und Artikel 7 des Beschlusses Nr. 1720/2006...

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