Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Auszug


Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

vom 2. Dezember 1961, revidiert in Genf am 10. November 1972, am 23. Oktober 1978 und am 19. März 1991

Kapitel I: Begriffsbestimmungen Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Akte sind:

i) dieses Übereinkommen: diese Akte (von 1991) des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen;

ii) Akte von 1961/1972: das Internationale Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 2. Dezember 1961 in der durch die Zusatzakte vom 10. November 1972 geänderten Fassung;

iii) Akte von 1978: die Akte vom 23. Oktober 1978 des Internationalen Übereinkommens zum Schutz von Pflanzenzüchtungen;

iv) Züchter:

- die Person, die eine Sorte hervorgebracht oder sie entdeckt und entwickelt hat,

- die Person, die der Arbeitgeber oder Auftraggeber der vorgenannten

Person ist, falls die Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei entsprechendes vorsehen, oder

- der Rechtsnachfolger der erst- oder zweitgenannten Person;

v) Züchterrecht: das in diesem Übereinkommen vorgesehene Recht des Züchters;

vi) Sorte: eine pflanzliche Gesamtheit innerhalb eines einzigen botanischen Taxons der untersten bekannten Rangstufe, die, unabhängig davon, ob sie voll den Voraussetzungen für die Erteilung eines Züchterrechts entspricht,

- durch die sich aus einem bestimmten Genotyp oder einer bestimmten

Kombination von Genotypen ergebende Ausprägung der Merkmale definiert werden kann,

- zumindest durch die Ausprägung eines der erwähnten Merkmale von jeder anderen pflanzlichen Gesamtheit unterschieden werden kann und - in Anbetracht ihrer Eignung, unverändert vermehrt zu werden, als Einheit angesehen werden kann;

vii) Vertragspartei: ein Vertragsstaat dieses Übereinkommens oder eine zwischenstaatliche Organisation, die eine Vertragsorganisation dieses Übereinkommens ist;

SR 0.232.163

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen

viii) Hoheitsgebiet, im Zusammenhang mit einer Vertragspartei: wenn diese ein Staat ist, das Hoheitsgebiet dieses Staates, und wenn diese eine zwischenstaatliche Organisation ist, das Hoheitsgebiet, in dem der diese zwischenstaatliche Organisation gründende Vertrag Anwendung findet;

ix) Behörde: die in Artikel 30 Absatz 1 Numm...

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