Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Auszug


Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Übersetzung1

Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006

Abgeschlossen in Genf am 27. Januar 2006

Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. März 20072 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 27. April 2007 Für die Schweiz in Kraft getreten am 7. Dezember 2011

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens,

a) eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, des Integrierten Rohstoffprogramms, des Dokuments «Neue Partnerschaft für Entwicklung» und der von UNCTAD XI angenommenen Dokumente «Geist von São Paulo» und «Konsens von São Paulo»;

b) ferner eingedenk des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 19833 und des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 19944 und in Anerkennung der Arbeit der Internationalen Tropenholzorganisation und ihrer Erfolge seit ihrer Entstehung, einschliesslich einer Strategie zur Durchsetzung des internationalen Handels mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Beständen;

c) sowie eingedenk der Erklärung und des Durchführungsplans von Johannesburg, die vom Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im September 2002 angenommen wurden, des im Oktober 2000 eingerichteten Waldforums der Vereinten Nationen und der damit verbundenen Schaffung der Kooperationspartnerschaft für Wälder, deren Mitglied die Internationale Tropenholzorganisation ist, sowie der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, der nicht rechtsverbindlichen, massgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten, der einschlägigen Kapitel der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 angenommenen Agenda 21, des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen5, des Übereinkommens über die biologische Vielfalt6 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung7;

SR 0.921.11 1 Amtliche Übersetzung des französischen Originaltexts (RO 2012 551). 2 AS 2012 549 3 AS 1991 1827 4 AS 1998 1206 5 SR 0.814.01

6 SR 0.451.43

7 SR 0.451.1

Internationales Tropenholz-Übereink. von 2006 AS 2012

2. Die Stimmen der Erzeugermitglieder verteilen sich wie folgt:

a) 400 Stimmen werden gleichmässig auf die drei Erzeugerregionen Afrika, Asien/Pazifik sowie Lateinamerika und die Karibik verteilt. Die den einzelnen Regionen zuerkannten Stimmen werden gleichmässig auf die Erzeugermitglieder der betreffenden Region verteilt;

b) 300 Stimmen werden auf die Erzeugermitglieder im Verhältnis ihrer Anteile an den gesamten Tropenholzvorkommen aller Erzeugermitglieder verteilt; und

c) 300 Stimmen werden auf die Erzeugermitglieder im Verhältnis des Durchschnittswerts ihrer Tropenholz-Nettoausfuhren während des letzten Dreijahreszeitraums, für den endgültige Zahlen vorliegen, verteilt.

3. Ungeachtet des Absatzes 2 werden die gesamten den Erzeugermitgliedern der Region Afrika nach Absatz 2 zuerkannten Stimmen gleichmässig auf alle Erzeugermitglieder dieser Region verteilt. Etwaige verbleibende Stimmen werden den Erzeugermitgliedern der Region Afrika wie folgt zuerkannt: die erste Stimme dem Erzeugermitglied mit der nach Absatz 2 errechneten grössten Stimmenzahl, die zweite Stimme dem Erzeugermitglied mit der zweitgrössten Stimmenzahl usw., bis alle verbleibenden Stimmen verteilt sind.

4. Vorbehaltlich des Absatzes 5 verteilen sich die Stimmen der Verbrauchermitglieder wie folgt: Jedes Verbrauchermitglied erhält zehn Grundstimmen; die verbleibenden Stimmen werden auf die Verbrauchermitglieder im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Tropenholz-Nettoeinfuhren während des Fünfjahresabschnitts, der sechs Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimm...

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