Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Bundesblatt Nr. 7, 19. Februar 2008 › Seccion Unica
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Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen
Übersetzung1 Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung nuklearterroristischer Handlungen ... Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens, eingedenk der Ziele und Grundsätze der Charta2 der Vereinten Nationen betreffend die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit sowie die Förde-rung guter Nachbarschaft, freundschaftlicher Beziehungen und der Zusammenarbeit zwischen den Staaten; unter Hinweis auf die Erklärung vom 24. Oktober 1995 anlässlich des fünfzigsten Jahrestages der Vereinten Nationen; in Anerkennung des Rechts aller Staaten auf Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke und ihres berechtigten Interesses an den mögli-chen Vorteilen der friedlichen Anwendung der Kernenergie; eingedenk des Übereinkommens von 1980 über den physischen Schutz von Kernmaterial; tief besorgt über die weltweite Eskalation aller Arten und Erscheinungsformen terroristischer Handlungen; sowie unter Hinweis auf die Erklärung über Massnahmen zur Beseitigung des inter-nationalen Terrorismus, die der Resolution 49/60 der Generalversammlung vom 9. Dezember 1994 als Anlage beigefügt ist und in der die Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen unter anderem erneut feierlich erklären, dass sie alle terroristischen Handlungen, Methoden und Praktiken, gleichviel wo und von wem sie ausgeführt werden, einschliesslich derjenigen, welche die freundschaftlichen Beziehungen zwischen den Staaten und Völkern gefährden und die territoriale Unversehrtheit und die Sicherheit der Staaten bedrohen, entschieden als verbrecherisch und nicht zu rechtfertigen verurteilen; im Hinblick darauf, dass die Staaten in der Erklärung auch aufgefordert wurden, den Anwendungsbereich der bestehenden völkerrechtlichen Bestimmungen über die Verhütung, Bekämpfung und Beseitigung aller Arten und Erscheinungsformen des Terrorismus umgehend zu überprüfen, um sich zu vergewissern, dass es ei...
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