Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 (mit Anlagen)

Auszug


Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001 (mit Anlagen)

Übersetzung1

Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001

Abgeschlossen in Genf am 13. März 2001

Kapitel I Zielsetzung

Art. 1 Zielsetzung

1. Die Ziele des sechsten Internationalen Kakao-Übereinkommens bestehen darin,

a) die internationale Zusammenarbeit in der Weltkakaowirtschaft zu fördern;

b) einen geeigneten Rahmen zur Erörterung aller Fragen zu schaffen, die alle Bereiche der Weltkakaowirtschaft betreffen;

c) zur Stärkung der nationalen Kakaowirtschaft der Mitgliedsländer beizutragen, insbesondere durch die Erarbeitung geeigneter Vorhaben, die den einschlägigen Institutionen zur Finanzierung und Durchführung vorzulegen sind;

d) im Interesse aller Mitglieder zu einer ausgewogenen Entwicklung der Weltkakaowirtschaft durch geeignete Massnahmen beizutragen, einschliesslich

i) der Förderung einer nachhaltigen Kakaowirtschaft,

ii) der Förderung der Forschung und der Umsetzung ihrer Ergebnisse,

iii) der Förderung der Transparenz in der Weltkakaowirtschaft durch die Sammlung, Analyse und Verbreitung einschlägiger statistischer Angaben und die Durchführung entsprechender Untersuchungen und

iv) der Förderung und Belebung des Verbrauchs von Schokolade und Erzeugnissen auf Kakaogrundlage, um die Nachfrage nach Kakao in enger Zusammenarbeit mit dem Privatsektor zu steigern.

2. Bei der Verfolgung dieser Ziele fördern die Mitglieder im geeigneten Rahmen eine grössere Mitwirkung des Privatsektors an der Arbeit der Organisation.

Kapitel II Begriffsbestimmungen

Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

1. bedeutet Kakao Kakaobohnen und Kakaoerzeugnisse;

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Anhang 2

Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001

2. bedeutet Kakaoerzeugnisse Erzeugnisse, die ausschliesslich aus Kakaobohnen hergestellt sind, wie Kakaomasse, Kakaobutter, ungesüsstes Kakaopulver, Kakaokuchen und Kakaokerne, sowie alle sonstigen vom Rat bestimmten kakaohaltigen Erzeugnisse;

3. bedeutet Kakaojahr den Zeitabschnitt von 12 Monaten vom 1. Oktober bis zum 30. September;

4. bedeutet Vertragspartei eine Regierung oder eine zwischenstaatliche Organisation im Sinne des Artikels 4, die zugestimmt hat, durch dieses Übereinkommen vorläufig oder endgültig gebunden zu sein;

5. bedeutet Rat den in Artikel 6 bezeichneten Internationalen Kakaorat;

6. ist der Tagespreis der repräsentative Indikator des internationalen Kakaopreises, der für die Zwecke dieses Übereinkommens angewendet und nach Artikel 40 errechnet wird;

7. bedeutet Inkrafttreten, sofern es nicht näher bestimmt ist, den Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen entweder vorläufig oder endgültig in Kraft tritt;

8. bedeutet Ausfuhrland oder Ausfuhrmitglied ein Land oder ein Mitglied, dessen Kakaoausfuhr, ausgedrückt in Kakaobohnenmengen, seine Einfuhr übersteigt. Ein Land, dessen Kakaoeinfuhr, ausgedrückt in Kakaobohnenmengen, seine Ausfuhr übersteigt, dessen Erzeugung aber seine Einfuhr übersteigt, kann jedoch, falls es sich dafür entscheidet, ein Ausfuhrmitglied werden;

9. bedeutet Kakaoausfuhr jeden Kakao, der aus dem Zollgebiet eines Landes verbracht, und Kakaoeinfuhr jeden Kakao, der in das Zollgebiet eines Landes verbracht wird; dabei bezieht sich der Ausdruck Zollgebiet im Sinne dieser Begriffsbestimmungen im Fall eines Mitglieds, das mehr als ein Zollgebiet umfasst, auf sein gesamtes Zollgebiet;

10. ist Edelkakao Kakao, der wegen seines einzigartigen Geschmacks und seiner einzigartigen Farbe geschätzt und in den in Anlage C bezeichneten Ländern erzeugt wird;

11. bedeutet Einfuhrland oder Einfuhrmitglied ein Land oder ein Mitglied, dessen Kakaoeinfuhr, ausgedrückt in Kakaobohnenmengen, seine Ausfuhr übersteigt;

12. bedeutet Mitglied eine Vertragspartei im obigen Sinne;

13. bedeutet Organisation die in Artikel 5 bezeichnete Internationale KakaoOrganisation;

14. umfasst der Privatsektor alle Rechtsträger des Privatsektors mit betriebli-chen Schwerpunkten im Kakaosektor; hierzu gehören Landwirte, Händler, Verarbeiter, Hersteller und Forschungsinstitute. Im Rahmen dieses Übereinkommens umfasst der Privatsektor auch staatliche Unternehmen, Stellen und Einrichtungen, die in bestimmten Ländern die Aufgaben wahrnehmen, die in anderen Ländern von privaten Rechtsträgern übernommen werden;

Internationales Kakao-Übereinkommen von 2001

15. bedeutet Erzeugerland ein Land, das Kakao in wirtschaftlich bedeutenden Mengen erzeugt;

16. bedeutet einfach...

Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes

Geförderte Links




ver las páginas en versión mobile | web

ver las páginas en versión mobile | web

© Copyright 2012, vLex. Alle Rechte vorbehalten.

vLex-Inhalte Schweiz

vLex durchsuchen

Für Berufstätige

Für Mitglieder

Unternehmen