Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2007

Auszug


Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2007

Übersetzung1

Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2007

Abgeschlossen in London am 28. September 2007

Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 20092 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 11. September 2009 Für die Schweiz in Kraft getreten am 2. Februar 2011

Präambel

Die Vertragsregierungen dieses Übereinkommens,

in Anerkennung der aussergewöhnlichen Bedeutung des Kaffees für die Wirtschaft vieler Länder, deren Ausfuhrerlöse sowie das Erreichen ihrer sozialen und wirtschaftlichen Entwicklungsziele weitgehend von diesem Erzeugnis abhängig sind;

in Anerkennung der Bedeutung des Kaffeesektors für den Lebensunterhalt von Millionen von Menschen, insbesondere in Entwicklungsländern, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in vielen dieser Länder die Erzeugung in kleinen Familienbetrieben erfolgt;

in Anerkennung des Beitrags eines nachhaltigen Kaffeesektors zum Erreichen der international vereinbarten Entwicklungsziele, namentlich der Millenniumsentwicklungsziele (MDG) und insbesondere der Armutsbeseitigung;

in Anerkennung der Notwendigkeit, die nachhaltige Entwicklung des Kaffeesektors zu fördern, und damit zur Steigerung von Beschäftigung und Einkommen, zu höheren Lebensstandards und zu besseren Arbeitsbedingungen in den Mitgliedländern beizutragen;

in der Erwägung, dass eine enge internationale Zusammenarbeit in Kaffeeangelegenheiten, wie etwa beim internationalen Handel, einen wirtschaftlich diversifizierten globalen Kaffeesektor, die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Erzeugerländer, die Steigerung der Kaffeeerzeugung und des Kaffeeverbrauchs sowie die Verbesserung der Beziehungen zwischen Kaffee-Ausfuhrländern und KaffeeEinfuhrländern fördern kann;

in der Erwägung, dass die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern, internationalen Organisationen, dem Privatsektor und allen anderen Interessengruppen zur Entwicklung des Kaffeesektors beitragen kann;

in Anerkennung der Tatsache, dass ein besserer Zugang zu Informationen im Zusammenhang mit Kaffee und zu marktwirtschaftlichen Risikomanagement-Strategien dazu beitragen kann, dass Ungleichgewichte in Erzeugung und Verbrauch vermieden werden, die zu ausgeprägten Preisschwankungen zum Nachteil sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher führen können;

SR 0.916.117.1

1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2011 4421).

2 AS 2011 4419

Internationales Kaffee-Übereink. von 2007 AS 2011

wicklungsvorhaben und -programme mit Schwerpunkt im Bereich Kaffee sammeln. Soweit angebracht, kann die Organisation diese Informationen mit Einverständnis der Betroffenen anderen Organisationen sowie Mitgliedern zur Verfügung stellen.

Art. 16 Zusammenarbeit mit nicht staatlichen Organisationen

Unbeschadet der Artikel 15, 29, 30 und 31 kann die Organisation zum Erreichen der Ziele dieses Übereinkommens die Zusammenarbeit mit den einschlägigen nicht staatlichen Organisationen, die Erfahrung in relevanten Aspekten des Kaffeesektors aufweisen, sowie mit anderen Kaffeesachverständigen aufnehmen und verstärken.

Kapitel VII: Exekutivdirektor und Personal Art. 17 Exekutivdirektor und Personal

(1) Der Rat ernennt den Exekutivdirektor. Die Anstellungsbedingungen für den Exekutivdirektor werden vom Rat festgelegt und müssen den Bedingungen für vergleichbare B...

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