Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2001 (mit Anhang)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 26, 5. Juli 2005 › Einzig › Internationales
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Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2001 (mit Anhang)
Übersetzung1
Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2001 Abgeschlossen in London am 28. September 2000 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 20022 Ratifikationsurkunde von der Schweiz hinterlegt am 30. April 2002 In Kraft getreten für die Schweiz am 17. Mai 20053 Die Vertragsregierungen dieses Übereinkommens, in Anerkennung der aussergewöhnlichen Bedeutung des Kaffees für die Wirtschaft vieler Länder, deren Ausfuhrerlöse 2013 und damit die Fortführung ihrer Entwicklungsprogramme auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet 2013 weitgehend von diesem Erzeugnis abhängig sind; in Anerkennung der Bedeutung des Kaffeesektors für den Lebensunterhalt von Millionen von Menschen, insbesondere in Entwicklungsländern, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in vielen dieser Länder die Erzeugung in kleinen Familienbetrieben erfolgt; in Anerkennung der Notwendigkeit, die Erschliessung von Produktionsressourcen und die Förderung und Aufrechterhaltung von Beschäftigung und Einkommen in der Kaffeeindustrie in den Mitgliedländern zu fördern und dadurch angemessene Löhne, einen höheren Lebensstandard und bessere Arbeitsbedingungen herbeizuführen; in der Erwägung, dass eine enge internationale Zusammenarbeit im Bereich des Kaffeehandels die Diversifizierung und Entwicklung der Wirtschaft der Kaffee-Erzeugerländer fördern, zur Verbesserung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Kaffee-Ausfuhrländern und Kaffee-Einfuhrländern beitragen und eine Steigerung des Kaffeeverbrauchs herbeiführen wird; in Anerkennung der Tatsache, dass es wünschenswert ist, ein Ungleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch zu vermeiden, das zu ausgeprägten Preisschwankungen zum Nachteil sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher führen kann; im Hinblick auf das Verhältnis zwischen der Stabilität des Kaffeehandels und der Stabilität der Märkte für Fertigwaren; SR 0.916.117.1 1 Übersetzung des französischen Originaltextes (RO 2005 2647). 2 AS 2005 2645 3 Gestützt auf die Bestimmungen von Art. 45 Ziff. 2 hat sich die Schweiz verpflichtet, das Übereinkommen provisorisch anzuwenden. Die provisorische Anwendung für die Schweiz ist am 28. Jan. 2002 wirksam geworden. 2002-0115 2647 Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2001 AS 2005 zenden eine entsprechende schriftliche Mitteilung. Wenn das Land oder die Organisation dies wünscht, kann es oder sie in dieser Mitteilung die Erlaubnis beantragen, vor dem Rat Erklärungen abzugeben. (4) Bei einer Ratstagung ist die erforderliche Beschlussfähigkeit gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhrmitglieder und mehr als die Hälfte der Einfuhrmitglieder, auf die jeweils mindestens zwei Drittel der Stimmen für jede Kategorie entfallen, anwesend sind. Ist der Rat bei Eröffnung einer Ratstagung oder einer Plenarsitzung nicht beschlussfähig, so verschiebt der Vorsitzende die Eröffnung der Tagung oder der Plenarsitzung um mindestens zwei Stunden. Ist der Rat zu dem neu angesetzten Zeitpunkt noch nicht beschlussfähig, so kann der Vorsitzende wiederum die Eröffnung der Tagung oder der Plenarsitzung um mindestens weitere zwei Stunden verschieben. Ist der Rat nach Ablauf dieser Zeit immer noch nicht beschlussfähig, so ist die für die Eröffnung oder Wiederaufnahme der Tagung oder Plenarsitzung erforderliche Beschlussfähigkeit dann gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Ausfuhrmitglieder und mehr als die Hälfte der Einfuhrmitglieder, auf die jeweils mindestens die Hälfte der Stimmen für jede Kategorie entfallen, anwesend sind. Eine Vertretung im Sinne des Artikels 14 Absatz 2 gilt als Anwesenheit. Art. 13 Stimmen (1) Die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder haben insgesamt jeweils 1000 Stimmen, die innerhalb jeder Mitgliederkategorie 2013 das heisst unter den Ausfuhr- beziehungsweise Einfuhrmitgliedern 2013 nach Massgabe der folgenden Bestimmungen verteilt werden. (2) Jedes Mitglied hat fünf Grundstimmen. (3) Die restlichen Stimmen der Ausfuhrmitglieder werden auf diese im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer jeweiligen Kaffeeausfu...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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