Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2001 (mit Anhang)

Auszug


Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2001 (mit Anhang)

Übersetzung1

Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2001

Abgeschlossen in London im September 2000

Von der Schweiz vorläufig angewendet seit 1. Oktober 2001

Die Vertragsregierungen dieses Übereinkommens

in Anerkennung der aussergewöhnlichen Bedeutung des Kaffees für die Wirtschaft vieler Länder, deren Ausfuhrerlöse - und damit die Fortführung ihrer Entwicklungsprogramme auf sozialem und wirtschaftlichem Gebiet - weitgehend von diesem Erzeugnis abhängig sind;

in Anerkennung der Bedeutung des Kaffeesektors für den Lebensunterhalt von Millionen von Menschen, insbesondere in Entwicklungsländern, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass in vielen dieser Länder die Erzeugung in kleinen Familienbetrieben erfolgt;

in Anerkennung der Notwendigkeit, die Erschliessung von Produktionsressourcen und die Förderung und Aufrechterhaltung von Beschäftigung und Einkommen in der Kaffeeindustrie in den Mitgliedländern zu fördern und dadurch angemessene Löhne, einen höheren Lebensstandard und bessere Arbeitsbedingungen herbeizuführen;

in der Erwägung, dass eine enge internationale Zusammenarbeit im Bereich des Kaffeehandels die Diversifizierung und Entwicklung der Wirtschaft der Kaffee-Erzeugerländer fördern, zur Verbesserung der politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen Kaffee-Ausfuhrländern und Kaffee-Einfuhrländern beitragen und eine Steigerung des Kaffeeverbrauchs herbeiführen wird;

in Anerkennung der Tatsache, dass es wünschenswert ist, ein Ungleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch zu vermeiden, das zu ausgeprägten Preisschwankungen zum Nachteil sowohl der Erzeuger als auch der Verbraucher führen kann;

im Hinblick auf das Verhältnis zwischen der Stabilität des Kaffeehandels und der Stabilität der Märkte für Fertigwaren;

in Anbetracht der Vorteile, die aus der internationalen Zusammenarbeit auf Grund der Anwendung der Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1962, 1968, 1976, 1983 und 1994 erwachsen sind -

sind wie folgt übereingekommen:

1 Übersetzung des französischen Originaltextes.

Anhang 2

Internationales Kaffee-Übereinkommen von 2001

Kapitel I: Zielsetzung Art. 1 Zielsetzung

Ziel dieses Übereinkommens ist es,

1. die internationale Zusammenarbeit in Kaffeeangelegenheiten zu fördern;

2. ein Forum für zwischenstaatliche Konsultationen - und, sofern angebracht, Verhandlungen - über Kaffeeangelegenheiten und Mittel zur Erzielung eines vernünftigen Ausgleichs zwischen Angebot und Nachfrage in der Welt zu schaffen, der den Verbrauchern eine ausreichende Versorgung mit Kaffee zu angemessenen Preisen und den Erzeugern den Absatz von Kaffee zu lohnenden Preisen sichert und auf lange Sicht zu einem Gleichgewicht zwischen Erzeugung und Verbrauch führt;

3. ein Forum für Konsultationen über Kaffeeangelegenheiten mit dem privaten Sektor zu schaffen;

4. die Ausweitung des internationalen Handels mit Kaffee zu erleichtern und seine Transparenz zu vergrössern;

5. als Zentralstelle für die Sammlung, die Verbreitung und die Veröffentlichung von wirtschaftlichen und technischen Informationen, Statistiken und Studien sowie für Forschung und Entwicklung in Kaffeeangelegenheiten zu dienen und diese zu fördern;

6. Mitglieder dazu zu ermutigen, eine nachhaltige Kaffeewirtschaft zu entwickeln;

7. den Kaffeeverbrauch zu fördern, anzuregen und zu steigern;

8. die Vorbereitung von Projekten zu Gunsten der Weltkaffeewirtschaft für deren anschliessende Vorlage bei Geber- oder Finanzorganisationen, je nachdem, wo dies zweckmässig erscheint, analysierend und beratend zu unterstützen;

9. die Qualität zu fördern und

10. Schulungs- und Informationsprogramme zu fördern, die den Transfer von für Kaffee relevanter Technologie an Mitglieder unterstützen sollen.

Kapitel II: Begriffsbestimmungen Art. 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Überei...

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