Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 23, 5. Juni 2007Einzig › Internationale

Angeknüpft als:

Auszug


Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)

Übersetzung1

Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)2

Angenommen an der 58. Weltgesundheitsversammlung am 23. Mai 2005 Für die Schweiz in Kraft getreten am 15. Juni 2007

Die achtundfünfzigste Weltgesundheitsversammlung,

nach Prüfung des Entwurfs der revidierten Internationalen Gesundheitsvorschriften;

gestützt auf die Artikel 2 Buchstabe k, 21 Buchstabe a und 22 der Satzung der WHO3;

eingedenk dessen, dass in den Resolutionen WHA48.7 zur Revision und Aktualisierung der Internationalen Gesundheitsvorschriften, WHA54.14 zur globalen gesundheitlichen Sicherheit: Epidemiewarnung und Gegenmassnahmen, WHA55.16 zu globalen Gesundheitsschutzmassnahmen bei natürlichem Auftreten, unbeabsichtigter Freisetzung oder bewusstem Einsatz von biologischen und chemischen Wirkstoffen oder von radioaktivem Material, die die Gesundheit beeinträchtigen, WHA 56.28 zur Revision der Internationalen Gesundheitsvorschriften und WHA56.29 zum Schweren Akuten Respiratorischen Syndrom (SARS) darauf hingewiesen wird, dass eine Revision und Aktualisierung der Internationalen Gesundheitsvorschriften zur Sicherstellung der globalen öffentlichen Gesundheit nötig ist;

erfreut über die Resolution 58/3 der Generalversammlung der Vereinten Nationen über den verstärkten Kapazitätsaufbau im Bereich der globalen öffentlichen Gesundheit, die die Bedeutung der Internationalen Gesundheitsvorschriften unterstreicht und nachdrücklich dazu auffordert, deren Revision hohe Priorität beizumessen;

in Bekräftigung der Bedeutung, die der Rolle der WHO im Bereich der Warnung vor weltweiten Epidemien und dem Ergreifen von Gegenmassnahmen bei globalen Ereignissen, die für die öffentliche Gesundheit relevant sind, gemäss ihrem Mandat weiterhin zukommt;

unter Betonung der Bedeutung, die den Internationalen Gesundheitsvorschriften als grundlegendem globalen Instrument zum Schutz vor einer internationalen Ausbreitung von Krankheiten weiterhin zukommt;

erfreut über den erfolgreichen Abschluss der Arbeiten der zwischenstaatlichen Arbeitsgruppe zur Revision der Internationalen Gesundheitsvorschriften;

1. genehmigt die dieser Resolution beigefügten revidierten Internationalen Gesundheitsvorschriften, die von nun an als «Internationale Gesundheitsvorschriften (2005)» bezeichnet werden;

SR 0.818.103 1 Amtliche Übersetzung des französischen Originaltexts (RO 2007 2471). 2 Totalrevision des Internationalen Sanitätsreglements vom 25. Juli 1969 (SR 0.818.102);

Deutschland, Österreich und die Schweiz haben beschlossen, in Zukunft gemeinsam den Begriff «Internationale Gesundheitsvorschriften» (IGV) zu verwenden; diese Anpassung gilt für den ganzen Text der Vorschriften.

3 SR 0.810.1; Weltgesundheitsorganisation

2005-2894 2471

Internationale Gesundheitsvorschriften (2005) AS 2007

(4) Die Staaten haben im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht, bei der Verfolgung ihrer jeweiligen Gesundheitspolitik Gesetze zu erlassen und durchzuführen. Dabei sollen sie dem Ziel dieser Vorschriften Rechnung tragen.

Art. 4 Zuständige Behörden

(1) Jeder Vertragsstaat bestimmt beziehungsweise errichtet eine nationale IGVAnlaufstelle und die in seinem jeweiligen Hoheitsbereich für die Durchführung der Gesundheitsmassnahmen nach diesen Vorschriften zuständigen Behörden.

(2) Die nationalen IGV-Anlaufstellen müssen für die Verständigung mit den in Absatz 3 vorgesehenen IGV-Kontaktstellen der WHO jederzeit erreichbar sein. Zu den Aufgaben der nationalen IGV-Anlaufstellen gehört Folgendes:

a) im Namen des betreffenden Vertragsstaats die Versendung dringender Mitteilungen über die Durchführung dieser Vorschriften, insbesondere aufgrund der Artikel 6201312, an die IGV-Kontaktstellen der WHO; und

b) die Verbreitung von Informationen an die zuständigen Bereiche der Verwaltung des betreffenden Vertragsstaats 2013 einschliesslich der Bereiche, die für die Überwachung und Berichterstattung, für die Grenzübergangstellen, die öffentlichen Gesundheitsdienste, für Kliniken und Krankenhäuser und andere staatliche Einrichtungen zuständig sind 2013 sowie das Sammeln von Informationen, die aus diesen Bereichen stammen.

(3) Die WHO bestimmt IGV-Kontaktstellen, die für die Verständigung mit den nationalen IGV-Anlaufstellen jederzeit erreichbar sind. Die IGV-Kontaktstellen der WHO übermitteln dringende Mitteilungen über die Durchführung dieser Vorschriften, insbesondere aufgrund der Artikel 6201312, an die nationalen IGV-Anlaufstellen der betreffenden Vertragsstaaten. Die IGV-Kontaktstellen der WHO können von der WHO am Sitz oder auf der regionalen Ebene der Organisation bestimmt werden.

(4) Die Vertragsstaaten nennen der WHO die Kontaktdaten ihrer nationalen IGVAnlaufstelle; die WHO nennt den Vertragsstaaten die Kontaktdaten der IGVKontaktstellen der WHO. Diese Angaben werden ständig auf dem neuesten Stand gehalten und jährlich bestätig...

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