Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen.

Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 1

(Vom 15. Dezember 2004)

Der Kantonsrat des Kantons Schwyz, gestützt auf Art. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994/15. März 20012 sowie § 4 des Kantonsratsbeschlusses über den Beitritt des Kantons Schwyz zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 17. Dezember 2003,3 nach Einsicht in Bericht und Vorlage des Regierungsrates, auf Antrag einer Spezialkommission, beschliesst:

I. Anwendungsbereich

§ 1

Zweck Die Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Aufträgen, die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

(IVöB) vom 25. November 1994/15. März 20014 sowie vom Bundesgesetz über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 19955 erfasst werden.

§ 2

Auftragswert 1 Bei der Berechnung des Auftragswerts wird jede Art der Vergütung, ohne Mehrwertsteuer, berücksichtigt.

2 Ein Auftrag darf nicht in der Absicht aufgeteilt werden, die Anwendung der Vergabebestimmungen zu umgehen.

§ 3

Bauaufträge 1 Unter das Bauhauptgewerbe fallen alle Arbeiten für die ...

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