Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE

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381.31 Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE vom 20. September 2002 1 In Anbetracht dessen, dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen; dass die...

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Auszug


Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE

381.31

Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen IVSE

vom 20. September 2002[1]

In Anbetracht dessen,

– dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen;

– dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitlicher Berechnungsmethoden gesichert ist;

– dass eine enge interkantonale Zusammenarbeit im Bereich der sozialen Einrichtungen anzustreben ist;

beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren (SODK) im Einvernehmen mit

der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD)

und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Sanitätsdirektoren (GDK)

folgende Vereinbarung:

I.

Grundlagen

Zweck

Art. 1. 1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ...

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