Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen ...

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312.31 Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz vom 23. November 2006 1 Die GDK 2 , gestützt auf Art. 2, 4 und 5 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von...

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Auszug


Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen ...

312.31

Reglement für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz

vom 23. November 2006[1]

Die GDK[2],

gestützt auf Art. 2, 4 und 5 Abs. 3 der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993[3] und auf Art. 4 der Verordnung der GDK über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse im Gesundheitswesen in der Schweiz vom 20. Mai 1999 (AVO Inland) sowie die GDK-Statuten vom 13. Dezember 2003 und den Grundsatzbeschluss der GDK vom 21. November 2002

beschliesst:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand und Zweck

Art. 1. 1 Die GDK führt die interkantonale Prüfung der Osteopathinnen und Osteopathen in der gesamten Schweiz durch. Sie kann diese Aufgabe an Dritte übertragen.

2 Die Einführung der interkantonalen Prüfung bezweckt die Gewährleistu...

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