Interkantonale Fachschulvereinbarung

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211.82 Interkantonale Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 1 I. Allgemeine Bestimmungen Zweck, Geltungsbereich Art. 1. 1 Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Universitäten und Fachhochschulen): a) den...

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Auszug


Interkantonale Fachschulvereinbarung

211.82

Interkantonale Fachschulvereinbarung

vom 27. August 1998[1]

I.

Allgemeine Bestimmungen

Zweck, Geltungsbereich

Art. 1. 1 Die Vereinbarung regelt für den Bereich der tertiären Fachschulen (exkl. Universitäten und Fachhochschulen):a) den interkantonalen Zugang, b) die Stellung der Studierenden und c) die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Studierenden den Trägern der Fachschulen leisten.

2 Interkantonale Vereinbarun...

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