Interkantonale Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel.

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Auszug


Interkantonale Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel.

Interkantonale Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel 1

(Vom 3. Juni 1971) 2

Art. 1

Name, rechtliche Natur und Sitz Unter dem Namen «Interkantonale Vereinigung für die Kontrolle der Heilmittel»

(Interkantonale Vereinigung) bilden die schweizerischen Kantone eine interkantonale Körperschaft des öffentlichen Rechts mit selbständiger Rechtspersönlichkeit und Sitz in Bern.

Art. 2

Zweck 1 Die Interkantonale Vereinigung bezweckt, die Kontrolle der in der Human- und Veterinärmedizin verwendeten Heilmittel zu vereinfachen, ...

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