Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB).

Gesetzessammlung des Kanton Schwyz › Schwyz

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Auszug


Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB).

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 1

(Vom 25. November 1994/15. März 2001)

Gemäss Beschluss des Interkantonalen Organs (InöB) und mit Zustimmung der Mitglieder der Schweizerischen Bau-, Planungs- und UmweltschutzdirektorenKonferenz (BPUK) vom 15. März 2001:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 2 Zweck 1 Diese Vereinbarung bezweckt die Öffnung des Marktes der öffentlichen Beschaffungen der Kantone, Gemeinden und anderer Träger kantonaler oder kommunaler Aufgaben. Sie bezieht dabei auch Dritte ein, soweit diese durch internationale Verträge verpflichtet werden.

2 Sie will die Vergaberegeln durch gemeinsam bestimmte Grundsätze harmonisieren, sowie die Verpflichtungen insbesondere aus dem Government Procurement Agreement3 (GPA) und dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens4 ins kantonale Recht umsetzen.

3 Ihre Ziele sind insbesondere:

a) Förderung de...

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