Verordnung über die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, die Sonderschulung sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen (V Sonderschulung)

Gesetzessammlung des Kanton Aargau › Aargu

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Verordnung über die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, die Sonderschulung sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen (V Sonderschulung)

Verordnung

über die integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, die Sonderschulung sowie die besonderen Förder- und Stützmassnahmen

(V Sonderschulung)

Vom 8. November 2006

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

gestützt auf die §§  9 Abs. 3bis, 15 Abs. 5, 28 Abs. 5, 29 Abs. 4,

29a Abs. 1, 58 Abs. 3, 73 Abs. 1, 3 und 4 sowie 91 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 [1] und § 3 Abs. 3 des Gesetzes über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsgesetz) vom 2. Mai 2006 [2],beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Grundsätze

1 Integrative Schulung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen, Sonderschulung sowie besondere Förder- und Stützmassnahmen sind Teil des Bildungsauftrags der Volksschule.

2 Ihre Wirkung ist auf soziale Integration, auf Teilhabe an Bildung, Erwerbsleben und Gesellschaft der Kinder und Jugendlichen ausgerichtet.

§ 2

Geltungsbereich

Die Bestimmungen zur Sonderschulung, zu den besonderen Förder- und Stützmassnahmen sowie zum Inspektorat geltena) für Sonderschulen, Ambulatorien und Durchführungsstellen von besonderen Förder- und Stützmassnahmen mit öffentlicher Trägerschaft sowie

b) für die vom Kanton anerkannten Sonderschulen, Ambulatorien und Durchführungsstellen mit privater Trägerschaft.

2. Integrative Schulung

§ 3

Voraussetzungen

Die Schulung eines Kinds oder Jugendlichen mit einer Behinderung oder einer erheblichen sozialen Beeinträchtigu...

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