Militärische Plangenehmigung betreffend Gemeinde Malters; Übersetzstelle; Instandstellung der Ufer, Anpassung der Einbaustelle für die Feste Brücke 69

Auszug


Militärische Plangenehmigung betreffend Gemeinde Malters; Übersetzstelle; Instandstellung der Ufer, Anpassung der Einbaustelle für die Feste Brücke 69

Militärische Plangenehmigung

im Ordentlichen Plangenehmigungsverfahren nach Artikel 7 ff. MPV

(Militärische Plangenehmigungsverordnung; SR 510.51)

vom 19. Februar 2009

Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz

und Sport (VBS) als Genehmigungsbehörde

in Sachen Gesuch vom 1. April 2008 der armasuisse Immobilien, Fachbereich Projektmanagement Mitte, 6011 Kriens

betreffend

Gemeinde Malters LU; Übersetzstelle;

Instandstellung der Ufer, Anpassung der Einbaustelle für die Feste Brücke 69

I

stellt fest:

1. Die armasuisse Immobilien reichte der Genehmigungsbehörde am 1. April 2008 das Projekt zur Instandstellung der Ufer und Anpassung der Einbaustelle für die Feste Brücke 69 in der Gemeinde Malters LU zur Durchfüh-rung eines ordentlichen militärischen Plangenehmigungsverfahrens ein.

2. Darin werden Projekt und Bedürfnis zusammengefasst wie folgt beschrieben:

Durch das Hochwasser vom 22. August 2005 erodierte das Ufer der Kleinen Emme bei der bestehenden Übersetzstelle der Festen Brücke 69. Aufgrund dieser Erosion wurden die Ufer instabil und vergrösserte sich die Spannweite der Brücke, so dass ebenfalls ein erhöhter Platzbedarf für den Brückeneinschub entstand. Der heutige Platz ist daher für das Einschieben der Brücke zu kurz und damit für die Truppen unbrauchbar. Um die Brückenauflage zu sichern und weitere Erosionen zu verhindern, sieht das Projekt auf beiden Uferseiten einen Blockverbau vor. Weiter soll der bestehende Installationsplatz auf der linken Uferseite vergrössert und mit Schotterrasen ausgestattet werden. Die Übersetzstelle Malters gehört für die Armee zum aktuellen Bedarf gemäss Gesamtkonzept Übersetzstellen.

3. In der Folge eröffnete die Genehmigungsbehörde ...

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