Inspektion «Bestimmung und Überprüfung ärztlicher Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung»; Schreiben der GPK-N vom 26. Januar 2009. Stellungnahme des Bundesrates

Auszug


Inspektion «Bestimmung und Überprüfung ärztlicher Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung»; Schreiben der GPK-N vom 26. Januar 2009. Stellungnahme des Bundesrates

Inspektion «Bestimmung und Überprüfung ärztlicher Leistungen in der obligatorischen Krankenversicherung»; Schreiben der GPK-N vom 26. Januar 2009

Stellungnahme des Bundesrates

vom 24. Juni 2009

Sehr geehrter Herr Kommissionspräsident

Sehr geehrte Damen und Herren

Der Bundesrat hat den Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle (PVK) vom 21. August 2008 sowie die Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) vom 26. Januar 2009 zur Kenntnis genommen. Er nimmt zu den 19 Empfehlungen nachfolgend wie folgt Stellung:

1 Einleitung

1.1 Rechtliche Grundlagen

Die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) bezweckt den solidarisch finanzierten Zugang zu einer qualitativ hochstehenden medizinischen Versorgung für die ganze Bevölkerung. Damit die Vorgaben der Kontrolle der Kostenentwick-lung einerseits und des Zugangs zu den Möglichkeiten der modernen Medizin andererseits miteinander vereinbar sind, sind im Bundesgesetz über die Krankenversiche-rung (KVG; SR 832.10) die Voraussetzungen für Leistungen zulasten der OKP vorgegeben: Leistungen müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein (WZW-Kriterien). Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein (Art. 32 Abs. 1 KVG).

Der Bundesrat kann die von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der OKP nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden (Art. 33 Abs. 1 KVG). Zudem bestimmt er, in welchem Umfang die OKP neue oder umstrittene Leistungen zu vergüten hat, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung befinden (Art. 33 Abs. 3 KVG). Weiter bezeichnet er die von der OKP zu übernehmenden Analysen, Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung und Behandlung dienen, sowie die für die Rezeptur verwendeten Präparate, Wirk- und Hilfsstoffe (Art. 52 Abs. 1 KVG). Der Bundesrat lässt sich dabei von Kommissionen beraten (Art. 33 Abs. 4 KVG). Er hat diese Aufgaben gestützt auf Artikel 33 Absatz 5 KVG an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert (Art. 33 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]).

Der für die Kranken-, Unfall- und Militärversicherung zuständige Direktionsbereich des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) bzw. dessen Abteilung Leistungen betreut den Entscheidungsprozess fachlich und administrativ und führt die Sekretariate der beratenden Kommissionen. Diese Kommissionen sind die Eidgenössische Leistungsund Grundsatzkommission (ELGK; zuständig für allgemeine medizinische Leistun-

gen und Grundsatzfragen), die Eidgenössische Kommission für Analysen, Mittel und Gegenstände (EAMGK; zuständig für die Bezeichnung der Analysen sowie der Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung und Behandlung dienen) sowie die Eidgenössische Arzneimittelkommission (EAK; zuständig für die für die Rezeptur verwendeten Präparate,...

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