Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten

Auszug


Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten

Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten

vom 23. November 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 und 10 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 19741

über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten, verordnet:

Art. 1 Grundsatz

Die bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten anwendbaren Zollansätze setzen sich zusammen aus einem Industrieschutzelement und einem beweglichen Teilbetrag; vorbehalten sind besondere Präferenzregelungen.

Art. 2 Industrieschutzelemente

Die anwendbaren Industrieschutzelemente für die einzelnen Erzeugnisse sind im Anhang fest...

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