Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 50, 13. Dezember 2011 › Einzig
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Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten
Verordnung über die Industrieschutzelemente und die beweglichen Teilbeträge bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten
vom 23. November 2011 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 1 und 10 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 19741 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten, verordnet: Art. 1 Grundsatz Die bei der Einfuhr von Erzeugnissen aus Landwirtschaftsprodukten anwendbaren Zollansätze setzen sich zusammen aus einem Industrieschutzelement und einem beweglichen Teilbetrag; vorbehalten sind besondere Präferenzregelungen. Art. 2 Industrieschutzelemente Die anwendbaren Industrieschutzelemente für die einzelnen Erzeugnisse sind im Anhang fest...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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