Hygieneverordnung des EDI (HyV)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 50, 16. Dezember 2008Einzig › Hygieneverordnung

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Auszug


Hygieneverordnung des EDI (HyV)

Hygieneverordnung des EDI

(HyV) Änderung vom 26. November 2008

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I

Die Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 21 Abs. 3

3 Lebensmittelbetriebe müssen über die nötigen Umkleideräume und über Einrichtungen zur Pflege der persönlichen Hygiene verfügen.

Art. 35 Abs. 320135

3 Das Verfahren zur Herstellung von Gelatine für den menschlichen Konsum muss gewährleisten, dass:

a. Knochenmaterial von Wiederkäuern einem Verarbeitungsprozess unterzogen wird, bei dem das gesamte Knochenmaterial fein vermahlen, mit heissem Wasser entfettet und für mindestens 2 Tage mit verdünnter Salzsäure (mindestens 4 % konzentriert und pH 12.5) von mindestens 20 Tagen und eine Hitzebehandlung von 4 Sekunden bei mindestens 138 °C,

2. eine Säurebehandlung (pH

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