Hygieneverordnung des EDI (HyV)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 12, 26. März 2008Einzig › Hygieneverordnung

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Hygieneverordnung des EDI (HyV)

Hygieneverordnung des EDI

(HyV) Änderung vom 7. März 2008

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) verordnet:

I

Die Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 20051 wird wie folgt geändert:

Art. 36 Abs. 3

3 Bei der Herstellung von Kollagen muss ein Verfahren angewendet werden, das gewährleistet, dass die Rohstoffe einer Behandlung unterzogen werden, die das Waschen, eine pH-Anpassung unter Verwendung von Säure oder Lauge mit einem oder mehreren nachfolgenden Spülvorgängen sowie anschliessend ein Filtrieren und Extrudieren umfasst. Bei der Herstellung niedermolekularen Kollagens aus Rohstoffen, die aus Nichtwiederkäuern gewonnen wurden, kann das Extrudieren entfallen.

Art. 49 Sachüberschrift und Abs. 5

Behandlung

5 Rahm gilt nur dann als genussfertig, wenn er einer Hitzebehandlung gemäss Artikel 27 Absatz 2 unterzogen w...

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