Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten

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963.75 Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994 1 Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung von Art. 42 Abs. 1 lit. b des Anwaltsgesetzes vom 11. November 1993 2 als Reglement: I. Allgemeine...

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Auszug


Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten

963.75

Honorarordnung für Rechtsanwälte und Rechtsagenten

vom 22. April 1994[1]

Das Kantonsgericht des Kantons St.Gallen

erlässt

in Ausführung von Art. 42 Abs. 1 lit. b des Anwaltsgesetzes vom 11. November 1993[2]

als Reglement:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1. 1 Die Bestimmungen dieser Honorarordnung über den Rechtsanwalt werden auf den Rechtsagenten sachgemäss angewendet.

Verbindlichkeit

[3] 1 Diese Honorarordnung bindet den Richter und die Verwaltungsbehörde sowie den Rechtsanwalt.

2 Die zugesprochenen Parteikosten binden den Rechtsanwalt nicht, wenn das Gesetz kein...

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