Verordnung über die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen der privaten Hausangestellten von Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen (Verordnung über die privaten Hausangestellten, PHV)

Auszug


Verordnung über die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen der privaten Hausangestellten von Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen (Verordnung über die privaten Hausangestellten, PHV)

Verordnung über die Einreise-, Aufenthalts- und Arbeitsbedingungen der privaten Hausangestellten von Personen, die Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen geniessen

(Verordnung über die privaten Hausangestellten, PHV)

vom 6. Juni 2011

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 98 Absatz 2 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 20051

(AuG) und auf Artikel 27 Absatz 2 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20072 (GSG), verordnet:

1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt, ergänzend zu den Bestimmungen der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 20073 (V-GSG), die Einreise-, Zuweisungs-, Aufenthaltsund Arbeitsbedingungen für private Hausangestellte im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c GSG.

2 Die kantonalen oder gesamtschweizerischen Normalarbeitsverträge für Arbeitnehmende in der Hauswirtschaft sowie alle anderen kantonalen Bestimmungen über die Arbeits- und Lohnbedingungen von Arbeitnehmenden in der Hauswirtschaft sind nicht auf die von dieser Verordnung erfassten Personen anwendbar.

3 Diese Verordnung gilt nicht für: a. Mitglieder des Dienstpersonals (Art. 3) und Mitglieder des lokalen Personals diplomatischer Missionen, ständiger Missionen oder anderer Vertretungen bei zwischenstaatlichen Organisationen und konsularischen Posten im Sinne von Artikel 5 V-GSG;

b. private Hausangestellte mit Schweizer Staatsangehörigkeit sowie solche mit ausländischer Staatsangehörigkeit, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind oder denen vorläufige Aufnahme gewährt wurde;

SR 192.126 1 SR 142.20

2 SR 192.12

3 SR 192.121

Verordnung über die privaten Hausangestellten AS 2011

2 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber stellt der oder dem privaten Hausangestellten die vom Protokoll oder der Schweizer Mission visierten Dokumente zu, damit die oder der private Hausangestellte den Visumantrag bei der zuständigen Schweizer Vertretung einreichen kann.

3 Private Hausangestellte müssen in der für den eigenen Wohnort zuständigen Schweizer Vertretung persönlich vorsprechen, um den Visumantrag einzureichen und ihr Visum entgegenzunehmen.

4 Hat die oder der private Hausangestellte alle für das Visum erforderlichen Unterlagen vorgelegt, so ist es Aufgabe der zuständigen Schweizer Vertretung:

a. sich zu vergewissern, dass die oder der private Hausangestellte über genügend Sprachkenntnisse im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe i verfügt;

b. sich zu vergewissern, dass die oder der private Hausangestellte den Inhalt des Arbeitsvertrags und insbesondere die Bestimmungen über Arbeitszeiten, Ferien, Entlöhnung und Sozialversicherungen verstanden hat;

c. die private Hausangestellte oder den privaten Hausangestellten über die Lebenshaltungskosten in der Schweiz zu informieren.

5 Nachdem sich die zuständige Schweizer Vertretung vergewissert hat, dass die oder der private Hausangestellte den Inhalt des Arbeitsvertrages verstanden hat, lässt sie die betreffende Person eine Bestätigung unterzeichnen; diese Bestätigung wird im Dossier zum Visumantrag abgelegt und in Kopie an die private Hausangestellte oder den privaten Hausangestellten abgegeben.

6 Das EDA legt die Einzelheiten des Verfahrens fest. 2. Abschnitt: Personen, die nicht der Visumspflicht unterliegen

Art. 19 Einzureichende Unterlagen

1 Dem Einstellungsgesuch is...

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