Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über den Handel mit Agrarprodukten

Auszug


Vereinbarung in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über den Handel mit Agrarprodukten

Übersetzung1

Vereinbarung

in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über den Handel mit Agrarprodukten

Unterzeichnet in Vaduz am 21. Juni 2001

Pascal Couchepin

Leiter der Schweizer Delegation

Herr Hadid

Ich beehre mich, Bezug zu nehmen auf die Verhandlungen betreffend die Handelsvereinbarung für landwirtschaftliche Erzeugnisse zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im Folgenden Schweiz genannt) und dem Haschemitischen Königreich Jordanien (im Folgenden Jordanien genannt), die im Rahmen der Verhandlungen über ein Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien stattgefunden haben.

Ich bestätige hiermit die Ergebnisse dieser Verhandlungen wie folgt:

I. Zollkonzessionen der Schweiz gegenüber Jordanien gemäss Anhang I zu diesem Brief;

II. Zollkonzessionen Jordanien gegenüber der Schweiz gemäss Anhang II zu diesem Brief;

III. Zum Zwecke der Anwendung von Anhang I und II legt Anhang III dieses Schreibens die Ursprungsregeln und die Methoden der administrativen Zusammenarbeit fest;

IV. Anhänge I bis III bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinba-rung.

Ferner werden die Schweiz und Jordanien alle Schwierigkeiten prüfen, welche in ihrem gegenseitigen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen auftreten könnten, und sich bemühen, geeignete Lösungen zu finden. Die Vertragsparteien werden innerhalb des Rahmens ihrer jeweiligen Landwirtschaftspolitik und ihrer internatio-

1 Übersetzung des englischen Originaltextes.

Anhang 3

S.E. Jawad Hadid

Leiter der jordanischen Delegation

Vaduz, 21. Juni 2001

Handel mit Agrarprodukten. Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien

nalen Verpflichtungen ihre Anstrengungen für eine schrittweise Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen fortsetzen.

Die vorliegende Vereinbarung findet auch auf das Fürstentum Liechtenstein Anwen-dung, solange dieser Staat durch den Zollunionsvertrag vom 29. März 1923 mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verbunden ist.

Diese Vereinbarung wird von den Vertragsparteien gemäss ihren eigenen Verfahren genehmigt. Sie tritt zum gleichen Zeitpunkt in Kraft oder wird zum gleichen Zeitpunkt provisorisch angewandt wie das Abkommen zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien.

Diese Vereinbarung bleibt solange in Kraft wie das Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Jordanien.

Eine Kündigung des Freihandelsabkommens durch Jordanien oder durch die Schweiz wird auch diese Vereinbarung beenden; diese wird zum gleichen Zeitpunkt hinfällig werden wie das Frei...

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