Handelsregisterverordnung (HRegV)

Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 44, 30. Oktober 2007Einzig › Handelsregisterverordnung

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Handelsregisterverordnung (HRegV)

Handelsregisterverordnung

(HRegV)

vom 17. Oktober 2007

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 929, 929a, 931 Absatz 2bis, 936, 936a und 938a des Obligationenrechts (OR)1

sowie auf Artikel 102 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20032 (FusG), verordnet:

1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Zweck und Begriffe

Art. 1 Zweck

Das Handelsregister dient der Konstituierung und der Identifikation von Rechtseinheiten. Es bezweckt die Erfassung und Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen und gewährleistet die Rechtssicherheit sowie den Schutz Dritter im Rahmen zwingender Vorschriften des Zivilrechts.

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

a. Rechtseinheit: 1. Einzelunternehmen (Art. 934 Abs. 1 und 2 OR), 2. Kollektivgesellschaften (Art. 552 ff. OR), 3. Kommanditgesellschaften (Art. 594 ff. OR), 4. Aktiengesellschaften (Art. 620 ff. OR), 5. Kommanditaktiengesellschaften (Art. 764 ff. OR), 6. Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Art. 772 ff. OR), 7. Genossenschaften (Art. 828 ff. OR), 8. Vereine (Art. 60 ff. des Zivilgesetzbuches, ZGB3), 9. Stiftungen (Art. 80 ff. ZGB), 10. Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (Art. 98 ff. des Kollektivanlagengesetzes vom 23. Juni 20064, KAG),

SR 221.411 1 SR 220; AS 2007 4791 2 SR 221.301

3 SR 210

4 SR 951.31

2007-2056 4851

Handelsregisterverordnung AS 2007

Art. 23 Protokolle über die Fassung von Beschlüssen

1 Beruhen einzutragende Tatsachen auf Beschlüssen oder Wahlen von Organen einer juristischen Person und bedarf der Beschluss nicht der öffentlichen Beurkundung, so muss das Protokoll beziehungsweise ein Protokollauszug über die Beschlussfassung oder ein Zirkularbeschluss als Beleg eingereicht werden.

2 Protokolle oder Protokollauszüge müssen von der Protokollführerin oder vom Protokollführer sowie von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des beschliessenden Organs unterzeichnet werden, Zirkularbeschlüsse von allen Personen, die dem Organ angehören.

3 Ein Protokoll oder ein Protokollauszug des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans ist nicht erforderlich, sofern die Anmeldung an das Handelsregisteramt von sämtlichen Mitgliedern dieses Organs unterzeichnet ist. Ein Protokoll oder ein Protokollauszug der Gesellschafterversammlung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist ebenfalls nicht erforderlich, sofern die Anmeldung an das Handelsregisteramt von sämtlichen im Handelsregister eingetragenen Gesellschaftern unterzeichnet ist.

Art. 24 Bestehen von Rechtseinheiten

1 Nimmt eine einzutragende Tatsache auf eine im schweizerischen Handelsregister eingetragene Rechtseinheit Bezug, so muss deren Bestehen nicht belegt werden. Das mit der Eintragung dieser Tatsache betraute Handelsregisteramt überprüft das Bestehen der Rechtseinheit durch Einsichtnahme in die kantonale Handelsregisterdatenbank nach Artikel 12.

2 Das Bestehen einer Rechtseinheit, die nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragen ist, muss durch einen aktuellen beglaubigten Auszug aus dem ausländischen Handelsregister oder durch eine gleichwertige Urkunde belegt werden.

Art. 25 Ausländische öffentliche Urkunden und Beglaubigungen

1 Im Ausland errichtete öffentliche Urkunden und Beglaubigungen müssen mit einer Bescheinigung der am Errichtungsort zuständigen Behörde versehen sein, die bestätigt, dass sie von der zuständigen Urkundsperson errichtet worden sind. Unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen von Staatsverträgen ist zudem eine Beglaubigung der ausländischen Regierung und der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz beizufügen.

2 Muss nach schweizerischem Recht eine öffentliche Urkunde erstellt und als Beleg beim Handelsregisteramt eingereicht werden, so kann das Handelsregisteramt den Nachweis verlangen, dass das ausländische Beurkundungsverfahren dem öffentlichen Beurkundungsverfahren in der Schweiz gleichwertig ist. Es kann dazu ein Gutachten verlangen und den Gutachter bezeichnen.

Handelsregisterverordnung AS 2007

2. Kapitel: Grundsätze für die Eintragung

Art. 26 Wahrheitsgebot, Täuschungsverbot und öffentliches Interesse

Die Eintragungen in das Handelsregister müssen wahr sein und dürfen weder zu Täuschungen Anlass geben noch einem öffentlichen Interesse widersprechen.

Art. 27 Änderung von Tatsachen

Ist eine Tatsache im Handelsregister eingetragen, so muss auch jede Änderung dieser Tatsache eingetragen werden (Art. 937 OR).

Art. 28 Prüfungspflicht des Handelsregisteramts

Bevor das Handelsregisteramt eine Eintragung vornimmt, muss es prüfen, ob die Voraussetzungen des Gesetzes und der Verordnung erfüllt sind. Insbesondere muss es prüfen, ob die Anmeldung und die Belege den vom Gesetz und der Verordnung verlangten Inhalt aufweisen und keinen zwingenden Vorschriften widersprechen.

Art. 29 Sprache

Die Eintragung i...

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