Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation (AITIC) zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Agentur in der Schweiz

Auszug


Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation (AITIC) zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Agentur in der Schweiz

Übersetzung1

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation (AITIC) zur Festlegung des rechtlichen Statuts der Agentur in der Schweiz

Abgeschlossen am 31. August 2004 In Kraft getreten mit Wirkung ab 30. April 2004

Der Schweizerische Bundesrat einerseits

und die Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation (AITIC) anderseits,

gestützt auf Artikel 13 Absatz 2 des Übereinkommens vom 9. Dezember 20022 zur Gründung der Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation (AITIC) als zwischenstaatliche Organisation, das Genf als Sitz der AITIC bezeichnet,

gestützt auf Artikel 13 Absatz 3 dieses Abkommens, der den Abschluss eines Sitzabkommens mit der Schweizerischen Regierung vorsieht,

in dem Wunsche, ihre Beziehungen in einem Sitzabkommen zu regeln, sind wie folgt übereingekommen:

I. Statut, Vorrechte und Immunitäten der AITIC

Art. 1 Persönlichkeit und Rechtsfähigkeit

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit der Agentur für Internationale Handelsinformation und -kooperation (AITIC) (nachstehend AITIC genannt) in der Schweiz.

Art. 2 Unabhängi...

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