Habilitationsordnung der Universität St.Gallen

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217.17 Habilitationsordnung der Universität St.Gallen vom 21. Juni 1999 1 Der Universitätsrat der Universität St.Gallen erlässt gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988 2 als...

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Auszug


Habilitationsordnung der Universität St.Gallen

217.17

Habilitationsordnung der Universität St.Gallen

vom 21. Juni 1999[1]

Der Universitätsrat der Universität St.Gallen

erlässt

gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Universität St.Gallen vom 26. Mai 1988[2]

als Habilitationsordnung:

I.

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

Art. 1. 1 Die Habilitationsordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren sowie die Zuständigkeiten für die Habilitation und die Stellung des Privatdozenten an der Universität St.Gallen (HSG).

Zweck der Habilitation, Habilitationsgebiete

Art. 2. 1 Die Habilitation ist die Anerkennung einer besonderen Befähigung in Forschung und Lehre in eine...

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