Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ)

Auszug


Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ)

Ablauf der Referendumsfrist: 11. Oktober 2001

Bundesgesetz

zum Haager Adoptionsübereinkommen

und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen

(BG-HAÜ)

vom 22. Juni 2001

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

in Ausführung des Übereinkommens vom 29. Mai 19931 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption (Haager Adoptionsübereinkommen, HAÜ),

gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 122 und 123 der Bundesverfassung2,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Mai 19993,

beschliesst:

1. Kapitel: Gegenstand

Art. 1

1 Dieses Gesetz regelt das Verfahren zur Aufnahme eines Kindes nach dem Haager Adoptionsübereinkommen.

2 Es sieht Massnahmen zum Schutz von Kindern aus dem Ausland vor, die von Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz zur Adoption aufgenommen werden.

2. Kapitel: Vollzug des Haager Adoptionsübereinkommens

1. Abschnitt: Zentrale Behörden

Art. 2 Zentrale Behörde des Bundes

1 Zentrale Behörde des Bundes...

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