Grundbuchverordnung (GBV)
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 44, 1. November 2011 › Einzig
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Grundbuchverordnung (GBV)
Grundbuchverordnung
(GBV) vom 23. September 2011 Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 943 Absatz 2, 945 Absatz 2, 949 Absatz 1, 949a Absatz 2, 962 Absatz 3, 967 Absatz 3, 970 Absatz 3, 977 Absatz 3 und Schlusstitel Artikel 18 Absatz 2 des Zivilgesetzbuchs1 (ZGB), Artikel 102 Buchstabe b des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 20032 (FusG) und die Artikel 5, 6, 13 Absätze 120134 und 24 Absatz 2 des Geoinformationsgesetzes vom 5. Oktober 20073 (GeoIG), verordnet: 1. Titel: Allgemeine Bestimmungen 1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt: a. die Organisation der Grundbuchführung; b. den Aufbau, den Inhalt und die Rechtswirkungen des Grundbuchs; c. den elektronischen Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt; d. das Verfahren zur Eintragung, Änderung und Löschung von dinglichen Rechten an Grundstücken sowie von Vormerkungen und Anmerkungen; e. die Auskunftserteilung und die Einsichtnahme in das Grundbuch. Art. 2 Begriffe In dieser Verordnung bedeuten: a. Liegenschaft: jede Bodenfläche mit genügend bestimmten Grenzen; b. Grundbuch: öffentliches Register über die dinglichen Rechte an Grundstücken sowie über die Vormerkungen und Anmerkungen, bestehend aus dem Hauptbuch, dem Tagebuch, dem Plan für das Grundbuch und den Belegen; c. Hauptbuch: Gesamtheit aller Daten über die rechtswirksamen und die gelöschten dinglichen Rechte, Vormerkungen und Anmerkungen an den im Grundbuch aufgenommenen Grundstücken; SR 211.432.1 1 SR 210 2 SR 221.3013 SR 510.62 Grundbuchverordnung AS 2011 Art. 28 Erweiterter Zugang: Zugriffsberechtigung 1 Aufgrund besonderer Vereinbarungen kann folgenden Personen Zugang zu den Daten des Hauptbuchs, des Tagebuchs und der Hilfsregister gewährt werden, ohne dass sie im Einzelfall ein Interesse glaubhaft machen müssen: a. Urkundspersonen, im Geometerregister eingetragenen Ingenieur-Geometerinnen und -Geometern, Steuerbehörden sowie anderen Behörden zu den Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen; b. Banken, der Schweizerischen Post, Pensionskassen, Versicherungen und vom Bund anerkannten Institutionen nach Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19919 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu den Daten, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Hypothekargeschäft benötigen; c. im Anwaltsregister eingetragenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten zu den Daten, die sie zur Ausübung des Berufs benötigen; d. bestimmten Personen zu den Daten: 1. der Grundstücke, die ihnen gehören, oder 2. der Grundstücke, an denen ihnen Rechte zustehen, sofern sie die Daten zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit oder der Wahrnehmung ihrer Rechte benötigen. 2 Urkundspersonen kann auch Zugang zu den Belegen gewährt werden. Art. 29 Erweiterter Zugang: Regelung der Einzelheiten Die Kantone oder die Trägerorganisation schliessen mit den Benutzerinnen und Benutzern nach dem Muster des EGBA Vereinbarungen ab. Diese regeln mindestens: a. die Art und Weise des Zugriffs; b. die Zugriffskontrolle; c. den Verwendungszweck der bezogenen Daten; d. den Schutz vor unbefugtem Zugang zu den Daten; e. die Einschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Daten an Dritte; f. die Folgen missbräuchlicher Bearbeitung der Daten. Art. 30 Erweiterter Zugang: Verfahren 1 Der erweiterte Zugang nach Artikel 28 wird den Berechtigten durch einen elektronischen Zugriff im Abrufverfahren gewährt. 2 Zugriffe werden vom Auskunftssystem automatisch protokolliert. Die Protokolle werden während zwei Jahren aufbewahrt. 9 SR 211.412.11 Grundbuchverordnung AS 2011 3 Werden die bezogenen Daten missbräuchlich bearbeitet, so entzieht der Kanton oder die Trägerorganisation die Zugriffsberechtigung unverzüglich. Als Missbrauch gilt insbesondere die Verwendung der Daten zu Kundenwerbung. Art. 31 Inhalt von Auszügen aus dem Grundbuch 1 Ein Auszug aus dem Hauptbuch gibt die darin über ein bestimmtes Grundstück enthaltenen rechtswirksamen Daten wieder. 2 Er kann sich auch auf bestimmte Daten oder die Aussage beschränken, dass ein bestimmter Eintrag im Hauptbuch nicht vorhanden ist. Ein solcher Auszug wird als Teilauszug gekennzeichnet. 3 Der Auszug wird übersichtlich nach den Abteilungen des Hauptbuchblatts dargestellt. Er kann sich auch auf bestimmte gelöschte Daten beziehen; diese werden klar als solche bezeichnet. 4 Er enthält zudem: a. die Bezeichnung des Grundstücks; b. den Zeitpunkt, in dem der Auszug erstellt ist, und gegebenenfalls die Angabe, auf welchen Zeitpunkt sich die darin enthaltenen Daten beziehen; c. bei Miteigentumsanteilen, für die eigene Blätter angelegt worden sind, sowie bei Stockwerkeinheiten: die Date...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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