Vollziehungsverordnung zur Grossratsverordnung über die Grundbuchvermessung

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Vollziehungsverordnung zur Grossratsverordnung über die Grundbuchvermessung

Vollziehungsverordnung

zur Grossratsverordnung über die Grundbuchvermessung

Vom 17. September 1915

Der Regierungsrat des Kantons Aargau,

in Vollziehung der Grossratsverordnung über die Grundbuchvermessung vom 5. März 1915 [1],beschliesst:

I. Allgemeines und Organisation

§ 1

1 Bei der Durchführung von Gemeindevermessungen müssen bereits vermessene Parzellen, welche zusammen kleiner als 5 ha sind, in der Regel neu vermessen werden.

2 Im Übrigen sind vorhandene Vermessungen (Güterregulierungspläne usw.) dann als zur Einfügung in die neuen Grundbuchvermessungen als geeignet zu betrachten, wenn sie sich auf eine vollständige Vermarkung stützen, wenn sie polygonometrisch ausgeführt, wenn sie seiner Zeit verifiziert und richtig befunden worden, wenn die Originalaufnahmen und Pläne noch vorhanden und in gutem Zustand sind und ferner wenn die Nachführung stattgefunden hat oder wenn diese weniger als die Hälfte der Neuvermessung kostet.

§ 2

Die Zeit der Reihenfolge, in welcher die einzelnen Gemeindevermessungen vorgenommen werden sollen, wird nach Inkrafttreten des eidgenössischen allgemeinen Planes über die Durchführung der Grundbuchvermessungen durch den Regierungsrat in einer besonders hiefür zu erlassenden Verordnung bestimmt.

§ 3 [2]

Das kantonale Vermessungsamt hat dem Departement Volkswirtsc...

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