Grossratsgesetz (GRG) vom 6. September 2006Inkrafttreten: 01.01.2007
Gesetzessammlung des Kanton Freiburg
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Grossratsgesetz (GRG) vom 6. September 2006Inkrafttreten: 01.01.2007
ASF 2006_099 Grossratsgesetz (GRG)
vom 6. September 2006Inkrafttreten : 01.01.2007Der Grosse Rat des Kantons Freiburggestützt auf die Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai 2004 (KV), insbesondere die Artikel 85 ff.; nach Einsicht in den Bericht des Büros des Grossen Rates vom 15. Mai 2006; nach Einsicht in die Stellungnahme des Staatsrats vom 2. Mai 2006; auf Antrag des Büros,beschliesst:1. TITEL Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Organisation und die Arbeitsweise des Grossen Rates. 2 Es legt ferner die Zuständigkeiten des Grossen Rates fest und regelt die Beziehungen zu den übrigen Behörden, soweit diese Fragen nicht in der Verfassung oder in der Spezialgesetzgebung geregelt werden. 3 Die Zusammensetzung und die Wahl des Grossen Rates sowie die Wählbarkeitsvoraussetzungen und die Unvereinbarkeiten werden in der Verfassung und in der Gesetzgebung über die Ausübung der politischen Rechte geregelt. Art. 2 Begriffe 1 «Präsidentin» bzw. «Präsident» bezeichnet die Person, die im betreffenden Moment tatsächlich diese Funktion ausübt. 2 Die Mitglieder des Grossen Rates können auch mit «Grossrätin» und «Grossrat» bezeichnet werden.2. TITEL Organisation des Grossen Rates 1. KAPITEL Organe 1. ABSCHNITT Büro Art. 3 Zusammensetzung 1 Das Büros setzt sich zusammen aus: a) der Präsidentin oder dem Präsidenten des Grossen Rates; b) den beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten des Grossen Rates; c) den Stimmenzählerinnen und Stimmenzählern; d) den Fraktionspräsidentinnen und -präsidenten. 2 Ist eine Fraktionspräsidentin oder ein Fraktionspräsident verhindert, so kann sie oder er sich von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten oder sonst von einem anderen Mitglied der Fraktion, das von ihr oder ihm dazu bezeichnet und einberufen wird, vertreten lassen; sie oder er informiert die Präsidentin oder den Präsidenten. Art. 4 Befugnisse 1 Das Büro stellt die administrative Leitung und die Geschäftsführung des Grossen Rates sicher; die Befugnisse des Plenums und der Präsidentin bzw. des Präsidenten bleiben vorbehalten. 2 Es behandelt die Geschäfte, die die Gesetzgebung und der Grosse Rat ihm übertragen oder die nicht einem andern Organ des Grossen Rats zugewiesen sind. 3 Es hat insbesondere folgende Befugnisse: a) Es achtet auf den guten Betrieb des Grossen Rates, der Organe und des Sekretariats. b) Es setzt die Kommissionen ein, teilt ihnen Geschäfte zu und ernennt die Mitglieder, wenn diese Befugnisse nicht dem Grossen Rat übertragen sind. c) Es plant die Sitzungen des Grossen Rates, beschliesst die Liste der Verhandlungsgegenstände und die Art ihrer Behandlung.d) Es koordiniert die Beziehungen des Grossen Rates zu den anderen Gewalten und achtet insbesondere darauf, dass die Geschäfte, mit denen der Grosse Rat die vollziehende Gewalt beauftragt hat, ordnungsgemäss behandelt werden. e) Es prüft die Gültigkeit einer Ergänzungswahl und wenn nötig, ob die Wählbarkeitsvoraussetzungen eines Mitglieds des Grossen Rates während der Legislaturperiode eingehalten werden, und unterbreitet das Ergebnis dieser Prüfung dem Grossen Rat. f) Es beschliesst die Stellungnahme des Grossen Rates in Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen der Grosse Rat beteiligt ist. Art. 5 Organisation und Betrieb 1 Das Büro tritt zusammen, sooft die Geschäfte es erfordern, auf Einberufung der Präsidentin oder des Präsidenten oder wenn drei Mitglieder des Büros oder der Staatsrat es verlangen. 2 Die Bestimmungen über die Arbeitsweise der Kommissionen gelten sinngemäss auch für die Arbeitsweise des Büros. 3 Das Büro kann die Präsidentin oder den Präsidenten oder eine Delegation der Mitglieder damit beauftragen, gewisse Befugnisse in seinem Namen auszuüben. Es kann die Vorbereitung eines Geschäfts auch einer Delegation seiner Mitglieder, einer Kommission oder dem Sekretariat delegieren. 4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär des Grossen Rates nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Büros teil. 5 Die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler wird zu den Sitzungen des Büros eingeladen, wenn dies nötig ist, um die Koordination zwischen dem Grossen Rat und dem Staatsrat sicherzustellen. Sie oder er hat beratende Stimme. 6 In den Einladungen zu den Sitzungen des Büros wird besonders erwähnt, zu welchen Geschäften die Staatskanzlerin oder der Staatskanzler eingeladen ist. Diese Geschäfte werden wenn möglich zeitlich zusammengefasst. 2. ABSCHNITT Präsidium Art. 6 Amtsausübung 1 Die Präsidentin oder der Präsident und die beiden Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten werden für ein Jahr gewählt und können nicht unmittelbar wiedergewählt werden. Wer weniger als ein halbes Jahr im Amt war, kann jedoch wiedergewählt werden.Ist die Präsidentin oder der Präsident verhindert, tritt sie oder er in den Ausstand oder äussert sie oder er sich als Mitglied des Grossen Rates, so übt die erste Vizepräsidentin oder der erste Vizepräsident das Präsidium aus; kann auch diese Perso...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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