Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Amtliche Sammlung des Bundesrechts Nr. 45, 10. November 2009 › Einzig › Fakultativprotokoll
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Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
Übersetzung1
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe Abgeschlossen in New York am 18. Dezember 2002 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 20092 Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 24. September 2009 In Kraft getreten für die Schweiz am 24. Oktober 2009 Präambel Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, in Bekräftigung der Tatsache, dass Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe verboten sind und schwere Menschenrechtsverletzungen darstellen, überzeugt, dass weitere Massnahmen erforderlich sind, um die Ziele des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe3 (im Folgenden als «das Übereinkommen» bezeichnet) zu erreichen und den Schutz von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken, eingedenk dessen, dass jeder Vertragsstaat nach den Artikeln 2 und 16 des Übereinkommens verpflichtet ist, wirksame Massnahmen zu treffen, um Folterungen und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe in allen seiner Hoheitsgewalt unterstehenden Gebieten zu verhindern, in der Erkenntnis, dass für die Durchführung dieser Artikel in erster Linie die Staaten verantwortlich sind, dass die Verstärkung des Schutzes von Personen, denen die Freiheit entzogen ist, und die volle Achtung ihrer Menschenrechte eine gemeinsame Verpflichtung aller sind und dass internationale Durchführungsorgane innerstaatliche Massnahmen ergänzen und verstärken sollen, eingedenk dessen, dass die wirksame Verhütung von Folter und anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Be...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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