Gewässerschutzverordnung (GSchV)

Auszug


Gewässerschutzverordnung (GSchV)

Gewässerschutzverordnung

(GSchV)

Änderung vom 4. Mai 2011

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19981 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 9, 14 Absatz 7, 16, 19 Absatz 1, 27 Absatz 2, 36a Absatz 2, 46 Absatz 2, 47 Absatz 1 und auf 57 Absatz 4 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19912 (GSchG),

Art. 2 Abs. 1 Bst. h

1 Diese Verordnung regelt:

h. die Verhinderung und Behebung anderer nachteiliger Einwirkungen auf Gewässer;

Art. 3 Abs. 2 Bst. b sowie 3 Bst. b und c

2 Bei der Versickerung von Abwasser berücksichtigt sie ausserdem, ob:

b. das Abwasser im Boden ausreichend gereinigt wird;

3 Von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser gilt in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser, wenn es:

b. von Strassen, Wegen und Plätzen stammt, auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet und gelagert werden, und wenn es bei der Versickerung im Boden ausreichend gereinigt wird; bei der Beurteilung, ob Stoffmengen erheblich sind, muss das Risiko von Unfällen berücksichtigt werden;

c. von Gleisanlagen stammt, bei denen langfristig sichergestellt ist, dass auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verzichtet wird, oder wenn Pflanzenschutzmittel bei der Versickerung durch eine biologisch aktive Bodenschicht ausreichend zurückgehalten und abgebaut werden.

1 SR 814.201

2 SR 814.20

Gewässerschutzverordnung AS 2011

III

Die Änderung des bisherigen Rechts wird im Anhang geregelt.

IV

Diese Änderung tritt am 1. Juni 2011 in Kraft

4. Mai 2011 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Micheline Calmy-Rey Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

Gewässerschutzverordnung AS 2011

Beilage zur Änderung der GSchV (Ziff. II)

Anhang 4 (Art. 29 und 31)

Planerischer Schutz der Gewässer

Ziff. 221 Abs. 1 Bst. c

1 In der Zone S3 sind nicht zulässig:

c. Versickerung von Abwasser, ausgenommen die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser (Art. 3 Abs. 3) über eine biologisch aktive Bodenschicht;

Gewässerschutzverordnung AS 2011

Anhang 4a (Art. 41f und 42b)

Planung der Massnahmen zur Sanierung bei Schwall und Sunk sowie des Geschiebehaushal...

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